Pharmazeutisches Recht

Batterien für Hörgeräte dürfen in Apotheken abgegeben werden

Das Angebot von speziellen Batterien für Hörgeräte verstößt als apothekenübliches Randsortiment nicht gegen die Apothekenbetriebsordnung. Die Batterien dürfen deshalb in Apotheken abgegeben werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens festgestellt. Der Beschluß ist rechtskräftig. (Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 16. Juli 1998, Az.: 6 W 93/98)

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Batterien für Hörgeräte dürfen in Apotheken abgegeben werden


Nach Auffassung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts gehören Hörgeräte-Batterien zu dem nach §25 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zulässigen apothekenüblichen Randsortiment. Sie sind der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Warengruppe der "Mittel und Gegenstände zur Krankenpflege" zuzuordnen. Dazu zählen alle Gegenstände, welche die mit einer Krankheit verbundenen körperlichen Behinderungen ausgleichen.1 In diesem Zusammenhang ist es ausreichend, wenn der Gegenstand im weiteren Sinne der Krankenpflege dient.2 Schwerhörigkeit ist eine Krankheit, zu deren Linderung Hörgeräte-Batterien beitragen, weil ohne sie Hörgeräte nicht betrieben werden können. Wie das Oberlandesgericht feststellt, dienen Batterien dieser Art deshalb der Krankenpflege. §25 ApBetrO soll verhindern, daß der Apotheker durch ein zu weitgehendes Nebensortiment in der Erfüllung seiner Hauptaufgabe, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, beeinträchtigt wird. Die Einschränkungen in §25 ApBetrO erfassen daher nur solche Waren, von denen eine derartige Gefahr ausgeht. Eine darüber hinaus gehende Beschränkung des Apothekers wäre, wie das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs feststellt, ein den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzender Eingriff in das Recht der freien Berufsausübung. Zur Erhaltung ihrer Gültigkeit muß §25 ApBetrO restriktiv ausgelegt werden. Er darf das Randsortiment nur insoweit beschränken, wie es zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch die Apotheke geboten ist.3

Abgabe von Batterien beeinträchtigt Hauptaufgabe nicht


Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ersichtlich, daß durch die Abgabe von Hörgeräte-Batterien die Erfüllung der Hauptaufgaben von Apotheken beeinträchtigt werden könnte. Dies gelte um so mehr, als eine Hörgeräte-Batterie lediglich ca. 2,50 DM koste und ein Bedürfnis der Bevölkerung für den Vertrieb von speziellen Hörgeräte-Batterien über Apotheken nicht von der Hand zu weisen sei. Insbesondere ältere Menschen, die ein Hörgerät tragen müssen und nach ca. 115 bis 240 Betriebsstunden eine neue Batterie für ihr Hörgerät benötigen, würden es dankbar begrüßen, wegen des erforderlichen Batteriewechsels nicht erst ein für sie möglicherweise entfernt gelegenes Akustik-Fachgeschäft aufsuchen zu müssen, sondern die erforderlichen Batterien problemlos in einer nahegelegenen Apotheke erwerben zu können.
Im Ergebnis erklärte das Oberlandesgericht die Abgabe von Hörgeräte-Batterien in Apotheken deshalb für wettbewerbsrechtlich zulässig und lehnte die von dem in Köln ansässigen "Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe" gegen einen Apotheker beantragte einstweilige Verfügung endgültig ab. Das Gericht schloß sich damit der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Köln und der Rechtsauffassung des für die Durchführung der Apothekenbetriebsordnung in Hessen zuständigen Regierungspräsidiums Darmstadt an, das Hörgeräte-Batterien ebenfalls als apothekenüblich im Sinne von § 25 ansieht.
Quelle
[1]Cyran/Rotta: Kommentar zur Apothekenbetriebsordnung, Loseblatt, Stand: März 1998, §25 Rdnr. 21
[2]BGH, WRP 1998, 607 f.
[3]vgl. BGH, WRP 1988, 607 (608); vgl. auch BVerwG, NJW 1986, 2388 (2390)
Rechtsanwalt Dr. Christian Rotta, Stuttgart


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