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Delegiertenversammlung verabschiedet neue Werberichtlinien

Tagesordnungspunkte der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer am 24. Juni 1998 in München waren u.a. die Besetzung des Vorstandes und der verschiedenen Ausschüsse.


Johannes Metzger aus Markt Bibart steht nun der Kammer als neuer Präsident vor. Er sprach sich dafür aus, daß die Apotheken dem Wettbewerb, der sich über billige Vertriebswege profilieren möchte, mit Leistungen begegnen müßten, "am Tag und wenn nötig auch nachts". Sein Credo: "Nur die Freiberuflichkeit wird der sozialen Verantwortung des Apothekers gerecht."

Verabschiedung von Dr. Vogel


Zuvor war der bisherige Präsident Dr. Hermann Vogel aus seinem Amt verabschiedet worden. Dr. Vogel gehört seit 1966 der Delegiertenversammlung an, der er von 1974 bis 1998 als Kammerpräsident vorstand und die er mit seinem Verständnis von Kammerpolitik maßgeblich prägte. Die Delegiertenversammlung dankte ihm dies mit lang anhaltenden standing ovations. "Ihr Rat wird uns immer wertvoll sein", gab Metzger Dr. Vogel mit auf den Weg, der anschließend einstimmig zum Ehrenpräsidenten ernannt wurde.

Haushaltsplan


Nach den Wahlen stand die Verabschiedung des Haushaltsplans 1998 an. Mit dem Argument, daß Nachtragshaushalte mißlich wären, holte sich der Vorstand nach kurzer Diskussion von der Versammlung das Plazet, den Haushaltsplan 1998 erst im Juni zu verabschieden, obwohl die Hälfte dieses Haushaltsjahres bereits vergangen ist. Dr. Krötsch meinte, "ein zu früh verabschiedeter Plan sei eine Crux". Damit begegnete er dem Einwand, ein "Plan" sei die Vorgabe und nicht der Abschluß der Berechnungen einer Haushaltsperiode.

Werberichtlinien


Im Anschluß daran diskutierte die Versammlung eingehend den vom Vorstand vorgelegten neuen, zweiten Entwurf der Werberichtlinien und nahm diesen (mit einer Änderung bzw. Ergänzung) einstimmig an. Die Werberichtlinien in der nun geltenden Fassung stellen eine grundlegende Änderung des Entwurfs dar, den der Vorstand der Delegiertenversammlung am 26. November 1997 vorgelegt hatte. Harro Braun, München, hatte seinerzeit Bedenken zum ersten Entwurf vorgetragen, denen der Vorstand nun weitgehend Rechnung trug.
Die erste Fassung des Entwurfes schränkte das Werberecht der Apotheken über die gesetzlichen Regelungen hinaus ein, z.B. durch ein generelles Werbeverbot für das Gewähren von Zugaben, obwohl sich das Bundesverfassungsgericht bekanntlich in seinem grundlegenden Beschluß vom 22. Mai 1996 für liberalere Rahmenbedingungen des Werberechts ausgesprochen hatte und deshalb die bis dahin geltenden Regelungen als weitgehend verfassungswidrig ansah.
Ferner hatte der erste Entwurf die Vorgaben des BVerfG teilweise ins Gegenteil verkehrt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung betont, daß der Apotheker Kaufmann sei, sich aber vom Gewinnstreben nicht beherrschen lassen dürfe; im Entwurf der Kammer hieß es dagegen, daß Apotheken kein kommerzielles Gewinnstreben haben dürften. Diese Einschränkungen sind nun in den neuen Richtlinien eliminiert.
Auf Antrag von Harro Braun wurden die Richtlinien um einen einleitenden Passus ergänzt, der klarstellt, daß neben diesen Richtlinien andere Werbevorschriften wie beispielsweise das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Heilmittelwerbegesetz oder das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz unberührt bleiben. Die neuen Richtlinien erlauben u.a. das Anbringen oder Dulden von Hinweisschildern auf die Apotheke außerhalb des Apothekengebäudes, die sich auf sachliche Aussagen zu Namen und Lage der Apotheke beschränken und keine anpreisenden Zusätze enthalten. Der Geschäftsführer der Kammer, Dr. Michael Platzer, erläuterte hierzu, daß Hinweisschilder mit Angaben wie "besonders kompetente Beratung" unzulässig seien. Erlaubt seien dagegen Hinweisschilder unter Verwendung von Firmenlogos pharmazeutischer Unternehmen. Dr. Alfred Hagen Meyer, München

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