DAZ aktuell

Tue Gutes und rede darüber

(tmb). Was im Sprichwort so einfach klingt, kann in der Werbung für Apothekendienstleistungen zu einem vielschichtigen Problem werden. Einerseits sollten Apotheken sinnvolle Leistungen öffentlichkeitswirksam anbieten, andererseits müssen diese Leistungen dann auch halten, was sie versprechen. Zudem sind juristisch einwandfreie Formulierungen gefragt.


Wie schwierig eine angemessene Werbung für Dienstleistungen im Einzelfall zu formulieren sein kann, konnte jüngst ein Apotheker in Schleswig-Holstein erleben. Die Apothekerkammer Schleswig-Holstein hatte dessen Werbung für das "Spezialgebiet Fernreiseimpfberatung" beanstandet. Die Beschwerde des Betroffenen wurde vom Berufsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Richter störten sich insbesondere an der Formulierung "Spezialgebiet", da das Wort "Gebiet" bereits durch die Weiterbildungsordnung besetzt sei und der Verbraucher damit eine geregelte Qualifikation verbinden könne.
Die Richter wollten sich hingegen nicht abschließend zu der Frage äußern, unter welchen Umständen eine Werbung für Dienstleistungen überhaupt zulässig sei. Auf Anfrage der DAZ erklärte Dr. Karl Stefan Zerres, Justitiar der Apothekerkammer Schleswig-Holstein, daß die dortige Kammer den einfachen Hinweis auf das Angebot einer Reiseimpfberatung ohne die Bezeichnung als "Spezialgebiet" derzeit toleriere. Die Reiseimpfberatung werde grundsätzlich als eine sinnvolle Leistung angesehen, doch sei im Einzelfall immer entscheidend, worin die besondere apothekerliche Leistung bei einer angebotenen Dienstleistung liege. Standespolitisch wünschenswert seien solche Dienstleistungen, die außerhalb der Apotheke nicht so zu erbringen sind, sich also nicht allein in der Benutzung einer guten Software erschöpfen. Für mehr Transparenz und fundierte Grundlagen für das Dienstleistungsangebot könnten spezielle Schulungen durch Seminare mit definierten Mindestanforderungen sorgen, die allerdings erst einmal festzulegen wären. Derzeit besteht dagegen speziell für die Reiseimpfberatung ein vielfältiges Angebot von Seminaren mit unterschiedlichsten Inhalten. Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Werbung für Dienstleistungen sei der Hinweis auf Dienstleistungen ohne gesundheitsbezogenen Wert. So stellt die Werbung für Dienstleistungen auch nach den Liberalisierungen infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Apotheker in der Praxis noch immer vor große Interpretationsprobleme. Als Orientierungshilfe in Zweifelsfällen empfiehlt Dr. Zerres stets, die Frage nach einer möglichen Täuschung des Kunden zu stellen. Problematisch werde es immer, wenn die konkrete Dienstleistung untrennbar mit der Kompetenz als pharmazeutische Fachkraft verbunden angepriesen werde, die beworbene Dienstleistung dann aber tatsächlich auch unabhängig von der Fachkompetenz des Apothekers erbracht werden könne. Eine solche Kombination müsse vermieden werden, damit die Kunden nicht getäuscht würden.

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