BVA-Info

Der kleine BVA-Tip: Neues für Arbeitslose

Seit dem 1.Januar 1998 gilt ein neues, reformiertes Arbeitsförderungsrecht, es ist an die Stelle des alten, seit fast 30Jahren bestehenden Arbeitsförderungsgesetzes getreten. Hier die wichtigsten Neuerungen für ArbeitnehmerInnen: Anspruch auf Arbeitslosengeld bemißt sich nur noch auf die Zeiten, in denen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden. Betroffen sind davon die BezieherInnen von Erziehungsgeld oder Unterhaltsgeld und anderen Sozialleistungen, wenn die Anwartschaft zum Beispiel vor Eintritt in den Erziehungsurlaub nicht erfüllt ist. Nur noch einmal im Monat zahlen die Arbeitsämter die Geldleistungen nachträglich aus. Kommt das Geld per Zahlungsanweisung oder Postanweisung und nicht auf das Konto, müssen die Kosten für die Gebühren vom Anspruchsberechtigten selber getragen werden. Arbeitslose müssen sich jetzt persönlich melden, telefonische Meldungen genügen nicht mehr. Das Arbeitsamt informiert über den spätesten Termin zur Erneuerung der Meldung (mindestens alle drei Monate). Außerdem muß einmal täglich die Briefpost durchgesehen oder eine weitere Aufenthaltsadresse angegeben werden, sonst kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlöschen. Nebeneinkommen, auch aus mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen, werden jetzt mit angerechnet, auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15Stunden beträgt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 15Wochenstunden gilt man nicht mehr als arbeitslos. Eigeninitiative bei der Jobsuche ist jetzt zwingend notwendig, auf Verlangen sind die Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle nachzuweisen. Das neue Teilarbeitslosengeld hilft Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die einen von mehreren versicherungspflichtigen Teilzeitjobs verlieren. Abfindungen werden jetzt mit auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Der dem Arbeitslosen zumutbare Zeitaufwand für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück beträgt nun bis zu drei Stunden täglich bei einer Beschäftigung von über sechs Stunden und zweieinhalb Stunden bei Beschäftigungen von unter sechs Stunden. Durch das neue Arbeitsförderungsgesetz werden - mit nur wenigen Ausnahmen - die Ansprüche für Arbeitslose beschnitten, der Leistungsmißbrauch durch mehr Kontrollen bekämpft und die örtlichen Arbeitsämter stärker gefordert. Die Arbeitsämter erhalten mehr Kompetenz und Verantwortung, und es bleibt zu hoffen, daß sie dieser Verantwortung auch gerecht werden. Eine durchaus interessante und lesenswerte Broschüre über das neue Arbeitsförderungsgesetz gibt es kosten- los unter dem Titel "Wegweiser durch das neue Arbeitsförderungsgesetz" Best.-Nr. A186 beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Postfach 500 in 53105 Bonn, Telefon (0180) 5151510, Fax (0180) 5151511.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.