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Berufsgericht für Heilberufe: Wer nicht reagiert, verhält sich standeswidrig

Verweigert ein Apotheker im Rahmen von Ermittlungen der zuständigen Apothekerkammer seine Stellungnahme zu einer die Berufsausübung betreffenden Angelegenheit, so liegt darin ein Berufsvergehen. Dies hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster entschieden. Der Beschluß ist rechtskräftig. (Beschluß des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster vom 22. Oktober 1997, Az.: 16 K 2498/96.T)

Die zuständige Apothekerkammer wandte sich an den beschuldigten Apothekenleiter, um die näheren Umstände der Taxation einer Rezeptur aufzuklären. Auf ein entsprechendes Schreiben der Apothekerkammer reagierte der Beschuldigte jedoch ebensowenig wie auf zwei Erinnerungen. Auch die daraufhin ergangene Androhung einer berufsgerichtlichen Klage für den Fall der weiteren Auskunftsverweigerung veranlaßte den Beschuldigten nicht zu einer Reaktion. Nach Ansicht der 2. Kammer des Heilberufsgerichts beim Verwaltungsgericht Münster liegt in dem Verhalten des Beschuldigten ein Verstoß gegen §29 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem in den Berufsordnungen verankerten Kollegialitätsgebot. Danach sind Apothekerinnen und Apotheker verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes kollegial zu verhalten. Weil er trotz dreifacher Anmahnung und trotz Hinweises auf die berufsrechtlichen Folgen der Aufforderung der Apothekerkammer keine Folge leistete und sie damit schlicht ignorierte habe, liege in seinem Verhalten die Mißachtung der Kammer und ihrer ehrenamtlich tätigen Organe, bei denen es sich um Kollegen des Beschuldigten handle. Ausdrücklich weist das erkennende Gericht auf das Recht des Beschuldigten hin, in einer Angelegenheit, in der es um mögliche Verstöße gegen berufsrechtliche Bestimmungen gehe, die Aussage zur Sache zu verweigern. Kollegiale Prinzipien gebührten es jedoch, auf Schreiben der in der Standesorganisation - ehrenamtlich - tätigen Organe jedenfalls zu reagieren.

Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank, Hürth (Rheinland)

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