Prisma

Nachgefragt: Viagra im Schaufenster

Eine geschäftstüchtige süddeutsche Apotheke schmückt ihre Schaufenster mit dem in Deutschland (noch) nicht zugelassenen US-Wunderpotenzmittel Viagra sowie Hinweisen auf sofortige Lieferfähigkeit und Sonderpreise.

Es scheint sich hier um einen pharmarechtlich besonders impotenten Apothekenleiter zu handeln, denn sonst würde er § 8 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) kennen und befolgen: "Unzulässig ist die Werbung, bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach [...] § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen." Ein Verstoß gegen diese Bestimmung, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 HWG), die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden kann (§ 15 Abs. 3 HWG).

Die Bestellung eines US-Arzneimittels im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz setzt immer das Vorhandensein einer entsprechenden ärztlichen Verordnung voraus. Keine deutsche Apotheke darf sich einen Vorrat eines nicht zugelassenen Arzneimittels anlegen, die Werbung mit "sofortiger Lieferfähigkeit" ist daher verdächtig. Wenn der Apotheke ein ärztliches Rezept sowie die Anschrift eines US-Lieferanten vorliegen, kann eine Direktbestellung des Arzneimittels in den USA erfolgen. Die Inanspruchnahme eines Importeurs (zum Beispiel: "Internationale Apotheke") ist hilfreich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Preisgestaltung jeder Apotheke hat sich nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu richten: Herstellerabgabepreis plus Apothekenzuschlag plus Mehrwertsteuer. Bei festgestellten Verstößen drohen nicht nur saftige Geldstrafen, sondern auch schmerzliche Imageverluste für die mit aufwendigen Medienkampagnen um Vertrauen werbende Pharmazie.

Fazit: eine besonders unglückliche und daher nicht nachahmenswerte Form der Apotheken-Profilierung!

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