DAZ aktuell

Drei-Zimmer-Wohnung: Arbeitszimmer

Das Finanzamt darf einem häuslichen Arbeitszimmer nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.7.1997 (6 K 305/96) nicht allein deshalb die steuerliche Anerkennung versagen, weil es sich in einer Drei-Zimmer-Wohnung befindet, in der Eheleute mit Zwillingen wohnen.

Auch eine solche Wohnung kann einer Familie genügend Raum bieten, ohne das vermutet werden muß, daß das Arbeitszimmer auch als Wohnraum genutzt wird.

Im zugrundeliegenden Fall standen der Familie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Bad für private Zwecke zur Verfügung (73,6 qm). Das Arbeitszimmer (14,4 qm) war nicht wie ein Wohnraum eingerichtet. Nachdem die Frau mit den beiden Säuglingen aus der Entbindungsklinik zurückgekommen war richtete sie sich mit den Zwillingen im Schlafzimmer ein, und verstaute dort das gesamte Wickelzubehör und die Kinderwäsche. Der Mann schlief zunächst im Wohnzimmer auf einem Bettsofa. Tagsüber und abends standen dem Ehepaar das Wohnzimmer und die Nebenräume zur privaten Nutzung zur Verfügung. Später brachten die Eltern ein Kinderbettchen in einer Ecke des Wohnzimmers unter. Die Zwillinge hielten sich dort auf und wurden zum Einschlafen ins Ehebett gelegt. Wenn die Eltern zu Bett gingen, wurden die Säuglinge in das Kinderbettchen umgelegt. Erst als die Kinder etwa ein Jahr alt waren, wurde das Arbeitszimmer zum Kinderzimmer umfunktioniert.

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