Steuerrecht: Kinderfreibetrag

Geschiedene oder getrenntlebende Eltern können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.7.1997 (VI R 113/95) auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils beantragen, dessen Kinderfreibetrag von monatlich 288 DM auf sich übertragen zu lassen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zu weniger als der Hälfte nachgekommen ist.

Steuerrecht: Kinderfreibetrag

Im Urteilsfall war der Vater aufgrund eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet, seinem Sohn einen monatlichen Unterhalt von 85 DM zu überweisen. Die Mutter zahlte an den auswärts studierenden Sohn 800 DM im Monat. Da der Vater in sieben Monaten des Jahres seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen war, lehnte das Gericht eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf die Mutter ab, weil der Vater damit mehr als die Hälfte seiner Unterhaltsverpflichtung in diesem Jahr erfüllt hatte. Daß der Unterhaltsbeitrag des Vaters im Vergleich zum Beitrag der Mutter geringfügig war, sah das Gericht nicht als entscheidend an.

In einem weiteren Urteil zu diesem Thema vom 25.7.1997 (VI R 129/95) entschied der Bundesfinanzhof ebenfalls zugunsten des Vaters. In diesem Fall war der Vater zwar seiner gesamten Unterhaltsverpflichtung nachgekommen, diese belief sich aber auf einen relativ geringen Geldbetrag, weil sie auf einem Urteil eines Gerichts der ehemaligen DDR beruhte. Auch hier verneinte der Bundesfinanzhof die Möglichkeit der zustimmungslosen Übertragung des Kinderfreibetrags, obwohl der Beitrag des Vaters zum Unterhalbsbedarf des Kindes im Vergleich zum Beitrag der Mutter verhältnismäßig geringfügig war. In solchen Fällen hat aber die Mutter die Möglichkeit, mit Rechtsmitteln gegen das Unterhaltsurteil vorzugehen.

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