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Steuerrecht: Häusliches Arbeitszimmer

Wer auch zu Hause für seinen Beruf arbeiten muß und dafür in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet hat, sollte auf keinen Fall übersehen, die Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen.

Auch wenn die Möglichkeiten, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen, seit 1996 stark eingeschränkt sind, lassen sich dadurch immer noch eine Menge Steuern sparen.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 22.1.1998 (IV B 2 - S 2145 - 3/98) zu diesem Thema Stellung genommen. Hier das Wichtigste daraus:

Abzugsbegrenzung
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Liegt die genannte Voraussetzung nicht vor, können Aufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2.400 DM pro Jahr geltend gemacht werden, wenn jemand mehr als die Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit in dem Arbeitszimmer verbringt oder für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Betrag von 2.400 DM ist kein Pauschbetrag. Das heißt, die Aufwendungen dürfen nur bis zum Höchstbetrag von 2.400 DM abgezogen werden, wenn sie durch Belege nachgewiesen werden können.

Abzugsverbot
Auch wenn das Finanzamt einen Raum vor 1996 als häusliches Arbeitszimmer anerkannt hat, sind Aufwendungen jetzt nicht mehr abzugsfähig, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Geeignete Räume
Auch ein Raum z. B. im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem jemand seine Wohnung hat, kann ein häusliches Arbeitszimmer sein. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Das Zimmer muß von der übrigen Wohnung abgetrennt sein und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die Berufstätigkeit genutzt werden. Ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer gehört, gemietet ist oder jemandem selbst gehört, ist ohne Bedeutung. Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein. Während das häusliche Büro eines selbständigen Handelsvertreters oder eines selbständigen Journalisten regelmäßig als Arbeitszimmer anerkannt wird, verneint das Finanzamt die Arbeitszimmereigenschaft in der Regel, wenn sich eine Arzt- oder Anwaltspraxis im selben Gebäude wie die Privatwohnung befindet.

Mehr als 50% der Gesamttätigkeit
Bei der Beurteilung, ob die Nutzung eines Arbeitszimmers für berufliche Zwecke mehr als die Hälfte der gesamten Berufstätigkeit ausmacht, muß jeweils der gesamte Zeitraum der Tätigkeit betrachtet werden. Beispiel: Einem angestellten Rechtsanwalt steht ein Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung. Er arbeitet dennoch überwiegend in seinem häuslichen Arbeitszimmer und fährt zu den Verhandlungen ins Gericht. Die Nutzung seines Arbeitszimmers zur Vorbereitung der Gerichtsverhandlungen (30 Stunden) beträgt mehr als die Hälfte seiner gesamten Berufstätigkeit (50 Stunden). Damit kann er die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer bis zu 2.400 DM pro Jahr als Werbungskosten abziehen, obwohl ihm für diese Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Kein anderer Arbeitsplatz vorhanden
Übt jemand mehrere Tätigkeiten nebeneinander aus, so kommt es nicht darauf an, ob ein für eine Tätigkeit zur Verfügung stehender Arbeitsplatz auch für eine andere Tätigkeit genutzt werden kann (z. B. Firmenarbeitsplatz für schriftstellerische Nebentätigkeit). Ein anderer Arbeitsplatz steht jemandem auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z.B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist. Ob jemand einen vorhandenen Arbeitsplatz für untauglich hält, ist nicht entscheidend. Es kommt allein darauf an, ob objektiv ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Einem Lehrer, der in der Schule für seine Unterrichtsvorbereitung keinen Schreibtisch hat, steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, weil sein Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer objektiv nicht geeignet sind. Einem angestellten Krankenhausarzt, der eine freiberufliche Gutachtertätigkeit ausübt, steht im Krankenhaus für diese Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Gegenüber dem Finanzamt kann die Tatsache, daß ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers belegt werden. Auch die Art der Tätigkeit kann bereits einen Anhaltspunkt geben.

Nutzung durch mehrere Personen
Nutzen mehrere Personen, wie z. B. Ehegatten, ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen, die er getragen hat, unbegrenzt, bis zu 2.400 DM oder gar nicht abziehen, sofern er die Voraussetzungen für sich persönlich erfüllt oder nicht erfüllt. Die Voraussetzungen sind also jeweils auf die einzelne Person bezogen zu prüfen.

Nutzung für mehrere Tätigkeiten
Nutzt jemand sein Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten, muß die Abzugsmöglichkeit oder die Abzugsbegrenzung für jede Tätigkeit selbständig geprüft werden. Soweit der Kostenabzug nach dieser Prüfung für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag von 2.400 DM abgezogen werden. Eine Vervielfachung des Höchstbetrags ist aber ausgeschlossen. Beispiel: Ein Universitätsprofessor ist nebenbei schriftstellerisch tätig. Er hält sich zu mehr als 50% seiner gesamten Berufstätigkeit in seinem Arbeitszimmer auf (Anteil der Berufstätigkeit an der Gesamtnutzung des Arbeitszimmers 80%). Für seine schriftstellerische Tätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (Anteil an der Gesamtnutzung des Arbeitszimmers 20%). Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer betragen 4.500 DM, die anteilig bis zum Höchstbetrag von 2.400 DM, und zwar 1.920 DM (= 80% von 2.400 DM) als Werbungskosten und 480 DM (= 20% von 2.400 DM) als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

In Betracht kommende Aufwendungen
Zu den Aufwendungen, die entweder unbegrenzt abziehbar sind oder die unter die Begrenzung auf 2.400 DM oder unter das Abzugsverbot fallen, gehören insbesondere die folgenden anteiligen Aufwendungen:
- Miete,
- Gebäude-Abschreibung, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
- Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
- Wasser- und Energiekosten,
- Reinigungskosten,
- Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
- Renovierungskosten
sowie die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers. Hierzu gehören z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen. Arbeitsmittel gehören nicht zur Ausstattung.

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