DAZ aktuell

Doppelte Haushaltsführung: Mehraufwendung für Zweitwohnung

Ein unverheirateter Arbeitnehmer, der mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt und vorübergehend an einem anderen Ort beschäftigt ist, kann die notwendigen Mehraufwendungen für eine Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten geltend machen.

Voraussetzung ist allerdings, daß die auswärtige Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer ist, der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt am bisherigen Wohnort beibehält und nach Beendigung seiner auswärtigen Beschäftigung voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehrt. In diesem Fall ist ihm nach einem Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 16.1.1997 (1 K 292/95) die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar.
Im Urteilsfall hatte ein lediger Arbeitnehmer ein auf 1 1/2 Jahre befristetes Arbeitsverhältnis in einer anderen Stadt angetreten. Die Zugehörigkeit zum Haushalt seiner Lebensgefährtin, mit der er ein gemeinsames dreijähriges Kind hatte, gab er während seiner Auswärtstätigkeit nicht auf. Seine Wochenenden verbrachte er nämlich regelmäßig in der Wohngemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin.

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