DAZ aktuell

Verluste bei Wohnungsvermietung: Nur bedingt steuermindernd

Finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohneigentum können nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn mit dem Objekt zumindest auf längere Sicht ein Gewinn erwirtschaftet werden sollte.

Bei einer langfristigen Vermietung einer Wohnung muß das Finanzamt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.9.1997 (IX R 80/94) grundsätzlich davon ausgehen, daß der Vermieter die Absicht hat, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, darf das Finanzamt die steuermindernde Geltendmachung von Werbungskostenüberschüssen ablehnen. Solche besonderen Umstände sieht das Gericht beispielsweise bei der Vermietung einer Ferienwohnung, der Beteiligung an einem Mietkaufmodell oder an einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie als gegeben an. Die Gewinnerzielungsabsicht darf nicht allein deshalb bezweifelt werden, weil jemand eine Wohnung an Angehörige vermietet. So stand im Urteilsfall dem Abzug nicht entgegen, daß die Mieterin der Eigentumswohnung die 84jährige Schwiegermutter des Vermieters war.

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