DAZ aktuell

Haushaltshilfe: Sonderausgaben bis zu 18.000 DM

Beschäftigt jemand in seinem Haushalt eine Haushaltshilfe, so kann er die dafür entstehenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 18.000 DM als Sonderausgaben abziehen, wenn er für seine Haushaltshilfe Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

Der Sonderausgabenabzug ist nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 8.10.1997 (S 2121 A - 86 - St II 22) nur möglich, wenn die Haushaltshilfe nicht stundenweise von einem anderen Arbeitgeber abgestellt wird.
Bei einer Beschäftigung von Altersruhegeldbeziehern oder geringfügig Beschäftigten scheidet der Sonderausgabenabzug wegen fehlender Versicherungspflicht aus. Geringfügig beschäftigt ist, wer regelmäßig weniger als 15 Wochenstunden arbeitet oder (1997) bis zu 610 DM in den alten Bundesländern und bis zu 520 DM in den neuen Ländern verdient. Etwas anderes kann aber bei geringfügig Beschäftigten gelten, die gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse haben und deren Gesamtlohn die Pflichtversicherungsgrenze (610 DM bzw. 520 DM) übersteigt.

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