DAZ aktuell

1.1.1998: Neue Arbeitslosenversicherung: Nicht nach jeder "Unterbrechung" wieder

Arbeitnehmer, die arbeitslos wurden, mußten sich bisher beim Arbeitsamt melden, das aber lediglich zu Beginn ihrer Arbeitslosigkeit, nach einer Zwischenbeschäftigung sowie dann, wenn sie dazu aufgefordert wurden. Das neue Recht der Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung, das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, hat eine für den Leistungsanspruch wichtige Änderung gebracht: Nun müssen Arbeitslose wenigstens alle drei Monate zum Arbeitsamt - "persönlich" und unaufgefordert. Telefonieren reicht nicht aus.


Diese wiederholte Arbeitslosenmeldung reicht dann für die nächsten drei Monate, falls der Vermittler nicht zwischendurch ein persönliches Gespräch anberaumt. Wer den Termin versäumt, der wird nicht etwa "erinnert" oder "gemahnt", nun doch endlich mal wieder vorbeizuschauen. Das neue Gesetz zieht die Zügel gleich stramm: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, und das so lange, bis der Arbeitslose wieder seinen Vermittler aufgesucht hat.
Die Meldung muß nicht jeweils am letzten Tag der Dreimonatsfrist über die Bühne gehen. War der Arbeitslose zwischendurch beim Amt, so hat er damit automatisch einen neuen Dreimonatszeitraum in Lauf gesetzt. Wer also ohnehin beim Arbeitsamt auf Stellensuche ist, etwa dort den Computerservice auswertet, der sollte kurz auch bei seinem Vermittler "vorbeischauen"...

Die Dreimonatsfrist
Beispiel: Erste Arbeitslosenmeldung am 16. Januar 1998. Die Dreimonatsfrist endet am 16. April 1998. Am 24. Februar 1998 ist der Arbeitslose bei seinem Arbeitsvermittler. Damit ist ein neuer Dreimonatszeitraum in Gang gesetzt worden, der am 24. Mai 1998 endet. Da dies aber ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist auf den 25. Mai 1998. Dasselbe würde gelten, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.
Wichtig: "Entschuldigungen" nimmt das Arbeitsamt nicht an. Wer also am letzten Tag der Frist zum Amt will, daran aber wegen eines Verkehrsstaus gehindert wird, der hat sich nicht "gemeldet" - mit der beschriebenen Folge, daß sein Arbeitslosengeld eingestellt wird. Im übrigen gelten Ausnahmen von der Dreimonatsregelung nur in wenigen Fällen, etwa wenn der Meldetermin während einer Krankheitszeit abläuft, in der das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld weiterzahlt.
Vorteile bringt die Neuregelung bei kurzen Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit. Nimmt der Arbeitslose zwischendurch eine Arbeit auf, die von vornherein auf maximal sechs Wochen begrenzt ist, so genügt es, daß das Arbeitsamt darüber vor Beginn des Arbeitsverhältnisses informiert wird. Läuft allerdings die Dreimonatsfrist während der Zwischenbeschäftigung ab, so muß der Arbeitslose unmittelbar nach Aufgabe seiner Arbeit wieder "persönlich" zum Amt...
Wichtig: Arbeitslose, die bereits 1997 Leistungen bezogen haben, werden vom Arbeitsamt zu einem Termin im ersten Quartal 1998 eingeladen. Von diesem Tag ihrer "persönlichen Vorsprache" an beginnt dann die individuelle Dreimonatsfrist zu laufen.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.