DAZ aktuell

Risikomaterial: Von Rind, Schaf und Ziege

Das Kabinett hat die Erste Verordnung zur Änderung fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften gebilligt, nach der künftig bestimmte Gewebe von Rindern, Schafen und Ziegen nicht mehr zur Herstellung von Lebensmitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und Medizinprodukten benutzt werden dürfen.

Durch die Verordnung werden die Schädel (ausgenommen Unterkiefer und Zungenbein), die Mandeln und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern, Schafen und Ziegen von jeglicher Verwendung ausgeschlossen. Sogenanntes Separatorenfleisch aus der Wirbelsäule von Rindern, Schafen und Ziegen sowie die Milz von Schafen und Ziegen darf ebenfalls nicht mehr genutzt werden. Auch importierte Lebensmittel, Kosmetika, Arzneimittel und Medizinprodukte müssen diesen Vorschriften genügen.
Das Bundesministerium für Gesundheit setzt damit fristgemäß zum 1. Januar 1998 eine Entscheidung der EU-Kommission vom 30. Juli 1997 zum Schutz vor übertragbaren spongiformen Enzephalopathien wie BSE in deutsches Recht um.
Zum Schutz vor EHEC-Infektionen wird mir der selben Verordnung außerdem die Abgabe von Rohmilch und Vorzugsmilch in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung verboten. Die Zustimmung soll am 1. Januar in Kraft treten. Sie braucht die Zustimmung des Bundesrates.


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