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Steuerrecht:Erschaftsteuer beim Tod des Ehegatten

Vom Nachlaß des Ehegatten ist, wenn die Freibeträge überschritten werden, Erbschaftsteuer an den Fiskus zu zahlen.

Waren die Ehegatten Inhaber von Gemeinschaftskonten oder gemeinsamen Wertpapierdepots, so sind diese nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 18.8.1997 (S 3810 A - St 53 5) unabhängig davon, wem das Geld oder die Wertpapiere ursprünglich gehörten, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer grundsätzlich zur Hälfte dem Nachlaß des verstorbenen Ehegatten zuzurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn nachweislich eine andere Aufteilung vereinbart wurde. Haben die Wertsachen vor der Überführung auf ein gemeinsames Konto oder in ein gemeinsames Depot vollständig oder überwiegend einem der beiden Ehegatten gehört, so prüft das Finanzamt, ob nicht bereits zu Lebzeiten der beiden Ehegatten eine steuerpflichtige Schenkung vorlag.

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