DAZ aktuell

Haftung für fremde Steuerschulden

Das Finanzamt darf gegen jemanden, der mit einem Haftungsbescheid für eine fremde Steuerschuld in Anspruch genommen wird keine Säumniszuschläge festsetzen, wenn er den geschuldeten Betrag verspätet entrichtet.

Das Gesetz kennt verschiedene Möglichkeiten, die es dem Finanzamt erlauben, jemanden mit einem Haftungsbescheid für Steuerschulden eines anderen in Anspruch zu nehmen. So kann das Finanzamt z.B. gegen den Geschäftsführer einer GmbH einen Haftungsbescheid wegen von der GmbH geschuldeter Umsatzsteuer erlassen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.2.1997 (VII R 15/96) darf das Finanzamt gegen jemanden, der seine Schulden aufgrund eines Haftungsbescheids verspätet bezahlt, keinen Säumniszuschlag erlassen. Ein Säumniszuschlag von einem Prozent des geschuldeten Betrages pro Monat kann nur verlangt werden, wenn eine Steuer geschuldet wird. Aus Haftungsbescheiden geschuldete Beträge sind aber keine Steuern im Sinne des Gesetzes und können bei Nichtentrichtung deshalb auch keine Säumniszuschläge auslösen. Das Argument, daß der Adressat eines Haftungsbescheids letztlich auch eine Steuer schuldet, nämlich die Steuer, die der eigentliche Steuerschuldner schuldig geblieben ist, hält der Bundesfinanzhof nicht für stichhaltig.





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