DAZ aktuell

Fortbildungskosten eines Diplomphysikers

Ein Diplomphysiker kann die Kosten für den Besuch eines "Master of Business Administration"-Lehrgangs im Ausland auch dann als Werbungskosten absetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Teilnahme an dem Lehrgang noch keine genaue Vorstellung von seiner künftigen Berufstätigkeit hatte.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein Studium können entweder zu den Ausbildungskosten oder zu den beruflichen Fortbildungskosten zählen. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil Ausbildungskosten nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben, Aufwendungen für die Fortbildung dagegen unbeschränkt als Werbungskosten abgesetzt werden können.

In einem vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 31.1.1997 (VI R 84/96) entschiedenen Fall hatte ein Diplomphysiker nach seiner Promotion an einem "Master of Business Administration"-Lehrgang im Ausland teilgenommen. Im direkten Anschluß an diesen Lehrgang schloß er mit einem deutschen Unternehmen einen Arbeitsvertrag als Diplomphysiker ab.

Das Gericht rechnete die Aufwendungen für den Besuch des Lehrgangs den als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten zu. Es sah den Lehrgang als ein auf dem Erststudium aufbauendes Zweitstudium an. Die durch das Zweitstudium erworbenen kaufmännischen Kenntnisse sollten die durch das Hauptstudium eröffneten Berufschancen des Diplomphysikers verbessern. Unerheblich war, daß er zum Zeitpunkt der Teilnahme an dem Lehrgang noch keine konkrete Vorstellung von seiner künftigen Berufstätigkeit hatte.




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