DAZ aktuell

Doppelte Haushaltsführung

Auch wenn nur die Kinder in der sog. Familienwohnung leben, kann eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ein Familienvater, der sich aus beruflichen Gründen an seinem Arbeitsort eine Zweitwohnung nimmt, kann die dafür entstehenden notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, daß der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers weiterhin in der bisherigen Familienwohnung liegt und er sich dort regelmäßig, wenn auch nur an den Wochenenden, aufhält.

Ein leitender Angestellter gibt seinen bisherigen Familienwohnsitz nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.3.1997 (IX 399/92) nicht auf, wenn seine Ehefrau aus Repräsentationsgründen zu ihm an den Arbeitsort zieht, die in der Ausbildung befindlichen Kinder aber weiterhin in der bisherigen Familienwohnung verbleiben.
Im Urteilsfall hatte sich die Tochter ständig in der Familienwohnung aufgehalten. Ihr studierender Bruder wohnte dort die meiste Zeit über, während ein schulpflichtiger Sohn, der ein Internat besuchte, dort seine Wochenenden verbrachte. Entscheidend war nach Ansicht des Gerichts, daß die Kinder zumindest zeitweise am Familienwohnsitz durch die Eltern betreut wurden. Der Vater hielt sich an 31 Wochenenden im Jahr in der Familienwohnung auf. Außerdem bezahlte er die Miete für die Wohnung. Die Ehefrau fuhr häufiger dorthin, um sich um die Kinder zu kümmern.



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