DAZ aktuell

Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

Ist ein Arbeitnehmer zugunsten seines überschuldeten Arbeitgebers eine Bürgschaft eingegangen, so kann er die Zinsen für ein Darlehen auch dann als Werbungskosten absetzen, wenn er seinen Arbeitsplatz inzwischen verloren hat.

Ist ein Arbeitnehmer zugunsten seines in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Arbeitgebers eine Bürgschaft eingegangen, so kann er nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1.10.1996 (3 K 2810/94) Zinsen für ein Darlehen, das er aufgenommen hat, um sich die wegen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft notwendigen Mittel zu verschaffen, als Werbungskosten absetzen.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer versucht seinen Arbeitsplatz zu retten, indem er zugunsten seines überschuldeten Arbeitgebers eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 50.000 DM aufnahm. Der Arbeitgeber meldete trotzdem noch im gleichen Jahr Konkurs an. Daraufhin wurde der Arbeitnehmer von einer Bank wegen der Bürgschaft belangt.

Aufwendungen wegen der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft können - so das Gericht - Werbungskosten sein, wenn bereits bei der Übernahme der Bürgschaft ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn ein Arbeitnehmer durch die Bürgschaft seinen Arbeitsplatz sichern will. Unerheblich ist es, wenn der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem ihn die Bank aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt, seinen Arbeitsplatz bereits verloren hat. Es kommt allein darauf an, daß er zur Abgabe seines Bürgschaftsversprechens durch berufliche Gründe veranlaßt war. Eine solche berufliche Veranlassung ist auch für Zinsaufwendungen anzunehmen, die dem Arbeitnehmer wegen eines Darlehens im Zusammenhang mit der Bürgschaft entstehen.





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