DAZ aktuell

Betreuung wegen Krankheit oder Behinderung

Die Betreuung eines kranken oder behinderten Menschen kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Aufwendungen für einen vom Vormundschaftsgericht eingesetzten Betreuer eines kranken oder behinderten Menschen können nach einem Erlaß des Bayerischen Finanzministeriums Bayern vom 18.3.1997 (31 b/5 - S 2286 - 67 - 72 609/96) grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Liegt der Aufgabenbereich des Betreuers ausschließlich auf dem Gebiet der Personensorge, so sind die entstehenden Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar. Beschränkt sich der Aufgabenbereich des Betreuers dagegen darauf, sich um das Vermögen des Betreuten zu kümmern, so sind die Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn mit dem Vermögen kein Ertrag erwirtschaftet wird. Erzielt der Betreuer mit dem Vermögen Einkünfte, so können die Aufwendungen für seine Tätigkeit dagegen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.
Erstreckt sich die Tätigkeit des Betreuers auf beide Bereiche, so ist seine Vergütung unter Berücksichtigung seines zeitlichen Aufwands auf die unterschiedlichen Arten der steuerlichen Geltendmachung aufzuteilen. Im übrigen können solche Betreuungsaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden.



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