DAZ aktuell

Wohnungsvermietung an Eltern

Damit das Finanzamt ein Mietverhältnis mit den Eltern anerkennt, muß die Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses nachgewiesen werden.

Vermietet jemand eine Wohnung an einen Elternteil und unterstützt er diesen zugleich durch Unterhaltszahlungen, so muß das Finanzamt das Mietverhältnis steuerlich anerkennen, wenn dem Elternteil nach Abzug der Mietzahlungen ausreichende Geldmittel verbleiben, um damit für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen zu können. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 16.1.1997 (14 K 3706/96 E) entschieden.
Verbleiben dem Elternteil nämlich keine ausreichenden finanziellen Mittel, deutet alles daraufhin, daß der Mietvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, um damit Steuern zu sparen. Solche Scheinverträge werden vom Finanzamt aber nicht anerkannt. Verfügt der Elternteil nach Abzug der Miete über Finanzmittel, die den Sozialhilferegelsatz überschreiten, so liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß mit den Unterhaltszahlungen die gesamte Miete zurückgezahlt wurde und deshalb kein ernsthaftes Mietverhältnis bestand.

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