DAZ aktuell

Entlassungsabfindungen

Abfindungen, die bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber fällig werden, haben einkommensteuerrechtliche Bedeutung.

Wird ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst, so erhält der Arbeitnehmer häufig eine Abfindung. Die Oberfinanzdirektion Hannover hat sich in einer Verfügung vom 21.4.1997 (S 2290 - 72 - StO 212/S 2290 - 188 - StH 211) mit der einkommensteuerlichen Behandlung solcher Abfindungszahlungen befaßt. Hier das Wichtigste aus dieser Verfügung in Kürze.

Steuerfreibetrag
Abfindungszahlungen bis zu 24.000 DM bleiben für alle Arbeitnehmer steuerfrei. Hat ein Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsvertrages das 50. Lebensjahr vollendet und war er mindestens 15 Jahre bei der Firma beschäftigt, bleiben für ihn Abfindungszahlungen bis 30.000 DM steuerfrei. Der Steuerfreibetrag erhöht sich auf 36.000 DM für Arbeitnehmer, die bei Vertragsauflösung das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 20 Jahre im Betrieb beschäftigt waren.

Ermäßigter Steuersatz
Der Teil der Abfindung, der über den Freibetrag hinausgeht, ist steuerpflichtig. Allerdings wird er mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Werbungskosten
Bezieht ein Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung neben seinem laufenden Arbeitslohn, kann er den Arbeitnehmer-Pauschbetrag insgesamt nur einmal abziehen, wenn er insgesamt keine höheren Werbungskosten nachweist. In anderen Fällen müssen die Werbungskosten bei den Einnahmen abgezogen werden, auf die sie entfallen. Sind die gesamten Werbungskosten nicht höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so wird dieser im Verhältnis der jeweiligen steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufgeteilt.
Das Sächsische Finanzgericht hält es in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 27.2.1997 (2 K 317/95) dagegen für praktikabler und gerechter, den Pauschbetrag vorrangig vom nicht begünstigten laufenden Arbeitslohn abzuziehen.

Zeitliche Beschränkung
Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers sind einheitlich zu beurteilen, auch wenn sie aus mehreren Teilen bestehen. Oft vereinbaren Unternehmen im Zusammenhang mit einem Personalabbau mit ihren Arbeitnehmern neben einer Abfindungs- auch eine nachträgliche Ausgleichszahlung für den Fall, daß Leistungen, z.B. aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder der betrieblichen Versorgungskasse, wegfallen. Wird dem Arbeitnehmer in späteren Jahren eine nachträgliche Ausgleichszahlung gewährt, kann der ermäßigte Steuersatz dann nicht mehr angewendet werden.
Leistungen des Arbeitgebers, die ihren Grund in dem aufgelösten Arbeitsverhältnis haben und nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiter erbracht werden (z.B. "lebenslanger" Haustrunk, Rabattgewährung) dürfen steuerlich nicht den Entschädigungszahlungen zugerechnet werden, sondern stellen nichtsteuerbegünstigten laufenden Arbeitslohn dar. Etwas anderes gilt nur, wenn solche Vergünstigungen erstmals im Aufhebungsvertrag gewährt werden.

Einmaliger größerer Betrag
Eine steuerbegünstigte Entschädigungszahlung liegt nur vor, wenn es sich um einen während eines Kalenderjahres gezahlten größeren Betrag handelt. Wird die Entschädigung während eines Jahres in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt, so schadet dies nicht. Mit einem "größeren Betrag" ist ein Betrag gemeint, mit dem Arbeitnehmer eigentlich zustehende Zahlungen abgegolten werden sollen, die sich bei normalem Ablauf der Dinge auf mehrere Jahre verteilt hätten (z.B. Lohnzahlungen). Durch den ermäßigten Steuersatz soll vermieden werden, daß dem Arbeitnehmer durch diese nicht erwartete zusammengeballte Auszahlung seiner Bezüge eine höhere steuerliche Belastung entsteht, als dies bei einer zeitlich verteilten Auszahlung der Fall gewesen wäre. Auf einen tatsächlichen Progressionseffekt kommt es nicht an.

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