DAZ aktuell

NOG: Keine Zuzahlungserhöhung?

Wie in der vergangenen Woche zu hören und zu lesen war, wird die durch das NOG eingeführte Bestimmung, wonach die Patientenzuzahlung auf Arzneimittel um 1 DM steigen soll, wenn eine Krankenkasse ihren Beitragssatz um 0,1%-Punkt anhebt, vorerst doch nicht umgesetzt.

Geplant war, daß diese Neuregelung für Beitragssatzanhebungen ab Oktober 1996 gilt. Bundesgesundheitsminister Seehofer wollte damit verhindern, daß Krankenkassen noch vor Inkrafttreten der Neuordnungsgesetze (NOG) Beitragssätze anheben und sich hiermit finanzielle Vorteile verschaffen. So wurden den Krankenkassen außerdem bis Ende 1996 Beitragssatzanhebungen per Gesetz grundsätzlich untersagt. Auf Druck von Bayern mußte Seehofer allerdings den Termin für das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 11. März 1997 verschieben. Hintergrund war, daß die AOK in Bayern ihre Beitragssätze damit noch anheben konnten, ohne ihre Versicherten mit höheren Zuzahlungen zu belasten. Um ebenfalls die neue Frist 11. März 1997 auszunützen, beantragten einige Ersatzkassen vor diesem Termin Beitragssatzanhebungen. Seehofer allerdings konterte und ließ die Kassen wissen, daß nicht der Antragstermin, sondern das Datum der Genehmigung für die Beitragssatzanhebungen für den Zuzahlungsmechanismus von Bedeutung seien. Nachdem nun die Neuordnungsgesetze zum 1. Juli in Kraft getreten sind, müßten bei diesen Kassen, die seinerzeit die Beitragssatzanhebungen vor dem 1. März angemeldet hatten, die Zuzahlungen ab 1. September, also zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, entsprechend ihrer Beitragssatzanhebungen steigen. Auf die Versicherten und auf die Apotheken käme so das Wirrwarr der erhöhten und unterschiedlichen Zuzahlungen ab September zu. Doch es gibt eine Ausnahmeregelung im Gesetz: Wenn nämlich die Beitragserhöhungen auf unerwartet hohe Einzahlungen in den Risikostrukturausgleich (RSA) oder auf niedrige Zuschüsse aus diesem Strukturausgleich zurückzuführen sind, greift der Koppelungsmechanismus nicht. Da das Bundesversicherungsamt die Berechnungen und die Feststellung, ob die Beitragssatzerhöhungen tatsächlich auf diese Zahlungen im Zusammenhang mit dem Risikostrukturausgleich zurückzuführen sind, erst im Februar 1997 vorlegen könne, könnten die Zuzahlungen frühestens zum 1. Mai 1998 erhöht werden. Da einige Kassen bereits juristischen Widerstand angekündigt haben und nicht zuletzt wegen der bevorstehenden bayerischen Landtagswahlen und Bundestagswahlen im kommenden Jahr, dürfte auf diesem Gebiet ein für alle Beteiligten akzeptabler Kompromiß gesucht werden. Denkbar wäre auch, so war zu hören, daß der Mechanismus erst zum September 1998 greift

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