DAZ aktuell

Gesundheitsreform: Keine Positivlisten über das 2. NOG

Die im 2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. NOG) vorgesehenen Strukturverträge dürfen nicht die Regelungen des Apothekengesetzes oder der Arzneimittelpreisverordnung aushebeln.

Weder über Strukturverträge noch über zeitlich befristete Modellvorhaben des 2. NOG sollen beispielsweise Positivlisten vereinbart werden können. Dies geht aus einem Schreiben von Staatssekretär Baldur Wagner an den Bundesfachverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) hervor. Beide Bestimmungen ließen eine Aufhebung oder Veränderung leistungsrechtlicher Vorschriften des Sozialgesetzbuches V nicht zu. Bei Modellprojekten gilt dies nach Auslegung des Bundesgesundheitsministeriums mit der Ausnahme, daß Krankenkassen hier unter bestimmten Voraussetzungen neue Leistungen erproben können, welche zuvor nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung standen. Der BAH begrüßte die Aussagen des Staatssekretärs. Die Klarstellung nehme insbesondere den Kassen die Möglichkeit, Positivlisten über Strukturverträge oder Modellvorhaben des 2. NOG, dessen Inkrafttreten zur Jahresmitte erwartet wird, einzuführen. Damit sei ein wichtiges Ziel des BAH erreicht.

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