DAZ aktuell

Krankenkasse: Kurzfristiger Wechsel bei Beitragssatzerhöhung möglich

Für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) bringt die 3. Stufe der Gesundheitsreform einige wesentliche Veränderungen mit sich. So räumt der Gesetzgeber bei Beitragssatzerhöhungen den davon betroffenen ein Sonderkündigungsrecht ein.

Es gibt GKV-Mitgliedern statt einer Kündigung zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei őMonaten, wie es das bisher geltende Recht vorsieht, die Möglichkeit, ihre Krankenkasse bei einer Beitragssatzerhöhung vorzeitig zu wechseln. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Druck auf die Krankenkassen, von Beitragssatzerhöhungen abzusehen, verstärkt werden.

Lediglich freiwillige Mitglieder der GKV konnten bisher mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten das ganze Jahr über von einem Wechsel der Krankenkasse Gebrauch machen. Im Rahmen der beiden GKV-Neuordnungsgesetz erhalten künftig auch Pflichtversicherte eine kurze Kündigungsfrist eingeräumt. Bedingung hierfür ist: Die Krankenkasse erhöht ihren Beitragssatz oder verändert ihre Satzungsleistungen. Die Kündigung der Mitgliedschaft wird in diesen Fällen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des auf den Tag des Inkrafttretens der Beitragssatzerhöhung folgenden Kalendermonats ermöglicht. Dazu ein Beispiel: Bei einer Beitragssatzerhöhung zum 1.August 1997 kann der Kassenwechsel ab 1. Oktober 1997 vollzogen werden, wenn die Kündigung gegenüber der Krankenkasse bis zum 31. August 1997 erfolgt. Das neue Sonderkündigungsrecht wird voraussichtlich ab 1. Juli 1997 gelten.

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