DAZ aktuell

BKK: Status quo ist das kleinere Übel

Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK) hat angesichts der weitgehenden Änderung bei der Verabschiedung des 2. NOG noch einmal eine Stellungnahme zum "grundlegenden Richtungswechsel" abgegeben. Nach seiner Meinung stellt sich zwischenzeitlich die Beibehaltung des Status quo als das kleinere Übel dar.

Nach der geplanten Ablösung der Arznei- und Heilmittelbudgets durch arztgruppenspezifische Richtgrößen könnten die Krankenkassen, so die BKK, unberechtigten Verordnungen nur noch über das aufwendige Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung begegnen. Die Ablösung des Budgets berge daher die Gefahr zweistelliger prozentualer Ausgabensteigerungen. Indikations- und stoffgruppenbezogene Richtgrößen seien hingegen geeignet, setzten aber eine funktionierende Datenübermittlung durch die Apotheker voraus. Um die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu gewährleisten, seien deswegen zusätzliche verbindlich Budgets unverzichtbar. Vertraglich fest zu vereinbarende Punktwerte drohten die Ausgaben in die Höhe zu treiben, ohne daß dies durch einen zusätzlichen medizinischen Bedarf gerechtfertigt werde. Probleme bei der Vereinbarung des arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumens seien aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage von Ärzten und Krankenkassen unvermeidlich. Dazu kämen die vorgesehenen Lockerungen im Bereich der Zulassung von Ärzten via Gemeinschaftspraxis oder als Belegärzte. Beim Einzug des "Sonderopfers Krankenhaus" drohten die administrativen Kosten die Einnahmen zu überschreiten. Das sei faktisch ein Verstoß gegen §4 SGB V, wonach die Kassen ihre Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich wahrzunehmen hätten. Deshalb wäre es wirtschaftlicher, dieses Notopfer aus den paritätisch finanzierten Beitragsmitteln zu leisten. Und schließlich: Die zwangsweise Koppelung von Beitragssatzerhöhungen mit Zuzahlungserhöhungen belaste die Kranken. Man solle diese Zuzahlungsautomatik und den Stichtag vom 11.3.1997 gemeinsam ad acta legen. Letzterer benachteilige knapp kalkulierende Betriebskrankenkassen. Außerdem lasse es sich nicht begründen, eine notwendige Beitragssatzanhebung einer BKK von 12,0 auf 12,5 v.H. wegen Übernahme bisher vom Arbeitgeber getragener Personalkosten mit einer Zuzahlungsanhebung zu bestraf

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