Ibuflam: Was hat es mit dem Chargenrückruf auf sich?
Zum Wochenende berichteten einige Publikumsmedien über den Rückruf einer Charge des Arzneimittels Ibuflam, woraufhin Kund*innen nun ihre Packungen in die Apotheken zurückbringen wollen. Folgendes gilt es nun für Apothekenteams zu beachten:
Was hat es mit dem Chargenrückruf auf sich?
Am 3. März 2026 gab die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) in einer Meldung einen Chargenrückruf zu den Filmtabletten Ibuflam 600 mg Lichtenstein mit dem Wirkstoff Ibuprofen der Firma Zentiva bekannt. Betroffen von dem Rückruf sind dabei nur Packungen mit 50 Tabletten (PZN: 06313409) mit der Chargen-Bezeichnung „5R02514“. Als Grund für den Rückruf wird angegeben, dass in einer Tablette ein metallischer Fremdkörper festgestellt wurde. Betroffene Arzneimittelpackungen aus dem eigenen Bestand können von Apotheken über den pharmazeutischen Großhandel mittels APG-Formular zurückgegeben werden.
Wie wurden Kund*innen über den Rückruf informiert?
Die Meldung zum Rückruf der Ibuflam-Tabletten griffen zum Wochenende einige Publikumsmedien und Nachrichtenportale auf, darunter etwa die Zeitungen Tagesspiegel, Zeit, Bild und Frankfurter Rundschau. Hintergrund für die mediale Berichterstattung war unter anderem eine Meldung der Deutschen Presse-Agentur (dpa). In dieser wird der Rückruf als Vorsichtsmaßnahme von Seiten Zentivas bezeichnet.
In der dpa-Meldung heißt es unter anderem: „Auch wenn die Maßnahme sich an Großhändler und Apotheken richtet, besteht den Angaben zufolge für Verbraucher im Rahmen der üblichen Bearbeitung von Qualitätsbeanstandungen die Möglichkeit, Packungen der betroffenen Charge zurückzugeben und Ersatz zu erhalten.“ Die Frankfurter Rundschau etwa rät Patient*innen entsprechende Präparate in die Apotheke zurückzubringen.
Auch wenn diese Darstellung es suggerieren mag: Es liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein offizieller Rückruf auf Patientenebene vor.1 Grundsätzlich dürfen bei Rücknahme von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Packungen in der Apotheke auch nicht selbstständig ausgetauscht werden (s. Kasten). Hersteller Zentiva bietet allerdings an, von Kunden zurückgebrachte Packungen als Reklamationen zurückzunehmen. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die Apotheke nicht selbsttätig handeln darf (in diesem Fall wäre der §48 anwendbar), sondern die Qualitätsbeanstandung bei der Zentiva Pharma GmbH anzeigt und den Ersatz demgemäß nach Rücksprache und im Auftrag der Zentiva Pharma leistet, so das Unetrnehmen auf Rückfrage der DAZ. Dabei handelt es sich nicht um ein Angebot das im Zusammenhang mit dem AMK-Rückruf steht, der sich nur auf den Großhandel und auf Apothekenebene bezieht. Das Vorgehen entspreche dem Standardprozess, nach dem laut Zentiva die Möglichkeit besteht, bei Verdacht eines Qualitätsdefektes einen Ersatz über die versorgende Apotheke zu erhalten.2
Dürfen Apotheken Arzneimittel bei einem Rückruf austauschen?
In einer AMK-Meldung vom Oktober 2014 wurde dem Problem zum Austausch verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach einem Rückruf nachgegangen. Die AMK hatte sich diesbezüglich an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gewandt. Nach Auffassung des Ministeriums muss auch nach einem Rückruf bei einem Austausch ein Arzt konsultiert werden. Es darf demnach aus rechtlicher Sicht kein Austausch ohne ärztliche Verschreibung erfolgen.
Der Rückruf zu den Ibuflam-Präparaten ist nicht der Erste, der es in die Publikumspresse geschafft hat: Im Februar 2026 sorgten Chargenrückrufe zum Arzneimittel Ramipril der 089PHARM für Aufregung bei Patient*innen.
1dieser Artikel wurde nach telefonischer Rücksprache mit der LAK-BW aktualisiert
2 dieser Artikel wurde nach Antwort auf Anfrge bei der Zentiva Pharma GmbH aktualisiert