Was tun wenn die Insolvenz droht?

Wollring machte eingangs deutlich, dass im Rahmen einer Regelinsolvenz nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Sanierung eines Unternehmens bestehen. Zudem würden viele Insolvenzverwalter nicht richtig – im betriebswirtschaftlichen Sinne – sanieren. Stattdessen gehe es oft lediglich um den Verkauf des Unternehmenseigentums.

Zudem müsse beachtet werden, dass ein Apotheker im Rahmen der Regelinsolvenz für sein Unternehmen auch mit seinem Privatvermögen haften muss. Unter Umständen könnten durch die Insolvenz sogar die Betriebserlaubnis und Approbation verloren gehen, verdeutlichte Wollring. Anders als bei anderen Unternehmungen könne der Apotheker auch nicht einfach ein neues Geschäft eröffnen.

Deshalb sei es insbesondere für Apotheken ratsam, Alternativen zur Regelinsolvenz auszuloten. Dabei sei es wichtig, nicht erst im Stadium der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Gegenmaßnahmen einzuleiten, sondern bereits während der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Alternativen zur Insolvenz

Es gebe jedoch andere Möglichkeiten, gerade wenn man eine Sanierung des Unternehmens im Blick hat. Als erste Möglichkeit führte Wollring die Eigenverwaltung an, bei der der Besitzer die Rolle des Insolvenzverwalters einnimmt. Das sei jedoch mit einem hohen Dokumentationsaufwand verbunden – man könne sich jedoch dafür auch einen Rechtsbeistand suchen.

Als weitere Alternative stellte Wollring das Restrukturierungsverfahren (StaRUG) vor. Dieses sei gewissermaßen eine vorzeitige Insolvenzverwaltung im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Das heißt, es müssen noch mindestens 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten durch die liquiden Mittel bedient werden können. Dadurch könne man mit der Sanierung bereits beginnen, auch wenn formell keine Insolvenz eingetreten ist. Ein derartiges Verfahren müsse nicht öffentlich bekannt gemacht werden und es hätte auch keinen Schufa-Eintrag zur Folge.

Durch ein Restrukturierungsverfahren behalte der Unternehmer das Steuer weiter in der eigenen Hand. Es bestehe zudem die Möglichkeit des Schuldenschnittes und des Vollstreckungsschutzes gegenüber dem Privatvermögen. Zudem sei man im Rahmen dieses Verfahrens auch vor möglichen Vertragskündigungen beispielsweise von Banken oder Vermietern geschützt.

Strafrechtliche Konsequenzen unbedingt vermeiden

Allerdings gilt es sowohl im Rahmen der Insolvenz als auch bei den möglichen Alternativoptionen zur Sanierung zu beachten, dass für den Apothekenbetreiber auch strafrechtliche Konsequenzen aus der Zahlungsunfähigkeit resultieren können, die es zu verhindern gilt. Deshalb sollten unbedingt immer die Beiträge zur Sozialversicherung der Angestellten gezahlt werden. Weiterhin sollten niemals Bestellungen bei Lieferanten aufgegeben werden, wenn klar ist, dass diese nicht mehr bezahlt werden können. Damit sei der Tatbestand des Eingehungsbetrugs erfüllt, der mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden kann, betonte Wollring.

Darüber hinaus sollten im Rahmen eines Sanierungsverfahrens niemals Vermögenswerte an Familienmitglieder, Freunde oder sonstige Personen verschoben werden. Auch das hat möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen und kann die komplette Möglichkeit zur Restrukturierung untergraben.

„Machen Sie solche Fehler nicht“, sagte Wollring. Es gelte die Faustformel: „Wenn sich etwas falsch anfühlt, dann ist es vielleicht auch falsch.“