So gelingt die Heimbelieferung in Zeiten des E-Rezepts

Das elektronische Rezept ist inzwischen fester Bestandteil der Arzneimittelversorgung in Deutschland. Gegenüber dem Papierrezept hat es durchaus seine Vorzüge – dennoch sorgt es vereinzelt noch immer für Probleme. Ein Bereich, für den das ganz besonders gilt, ist die Belieferung von Pflegeheimen. Die Frage, auf welchem Weg elektronische Verordnungen rechtssicher und praktikabel vom Arzt in die Apotheke gelangen können, ist bisher ungeklärt.

Der Apotheker Dr. Björn Schittenhelm aus Holzgerlingen in Baden-Württemberg forderte beim Interpharm-Satelliten „Heimversorgung kompakt“ den Gesetzgeber auf, an dieser Stelle schleunigst nachzubessern und bei bestehendem Heimversorgungsvertrag den Versand von E-Rezepten via KIM von der Praxis an die Apotheke ausdrücklich zu erlauben. Denn seit das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor etwa einem Jahr informierte, dass nach seiner Auffassung die direkte Zuweisung von E-Rezepten auch in der Heimversorgung untersagt sei, scheuten Ärztinnen und Ärzte dieses Verfahren.

Auch wenn die Einschätzung des BMG nur eine von vielen sei und einige Juristinnen und Juristen zu einer anderen Auslegung der Vorschriften kämen, habe das Wort des Ministeriums Gewicht. Auch die meisten Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) beugten sich dem – mit einer Ausnahme: Die KV Sachsen erläutert auf ihrer Website unter Verweis auf die Landesdirektion Sachsen, unter welchen Umständen das Versenden elektronischer Rezepte für Heimbewohner vom Arzt an die Apotheke möglich ist:

  • Es besteht ein nach § 12a ApoG genehmigter Vertrag zwischen dem Heimträger und der Apotheke zur Versorgung des Heimes.
  • Der Heimbewohner/Betreuer hat eine schriftliche Einverständniserklärung (jederzeit widerruflich) zur Versorgung aus der Apotheke abgegeben und nimmt somit am Heimversorgungsvertrag teil.
  • Der Informationsfluss zwischen Heim – Arzt – Apotheke ist bei Änderungen gewährleistet.

Rückgriff auf Token-Ausdruck

Da die KVen in den anderen Bundesländern zurückhaltender seien, griffen Praxen dort meist auf den Token-Ausdruck zurück, der über das Heim an die Apotheke weitergeleitet würde. „Das ist absoluter Wahnsinn, das muss weg!“, kommentierte Schittenhelm. Im Referentenentwurf eines Apotheken-Reformgesetztes von Bundesgesundheitsminister Lauterbach (SPD) sei bereits ein Passus enthalten gewesen, der die E-Rezept-Übertragung via KIM gestattet hätte. Bekanntermaßen schaffte es der Entwurf jedoch nicht durch das Kabinett. Nun setzt Schittenhelm darauf, dass die neue Bundesregierung diesbezüglich neuen Anlauf nehmen wird.

Denn weder der Umweg über den Ausdruck noch CardLink oder das Einsammeln der elektronischen Gesundheitskarten der Heimbewohner durch die Apotheken eigneten sich als Dauerlösung in der Heimversorgung. Und auch wenn die Heime ab 1. Juli 2025 per Gesetz verpflichtet sind, sich an die Telematik-Infrastruktur (TI) anzubinden, wird es nach Einschätzung des Apothekers dauern, bis die digitale Achse Praxis – Heim – Apotheke tatsächlich funktioniert.

Zurückhaltung bei der TI-Nutzung

Viele Mitarbeitende in den Einrichtungen seien reserviert, wenn es um die Nutzung der TI geht. An dieser Stelle könne die heimversorgende Apotheke eine Schlüsselrolle einnehmen und die Teams mit Schulungen unterstützen. Material finden interessierte Kolleginnen und Kollegen zum Beispiel auf der Website des Landeskompetenzzentrums Pflege und Digitalisierung Baden-Württemberg.

Schittenhelm warb dafür, sich dieser Herausforderung zu stellen. „Das ist viel Arbeit und kostet Zeit, aber es lohnt sich.“ Im Zuge der E-Rezept-Einführung habe er auch einigen Arztpraxen in seinem Umfeld unter die Arme gegriffen und dabei sehr positive Erfahrungen gesammelt. „Das stärkt unsere Zusammenarbeit“, betonte er. „Und dabei können wir alle nur gewinnen.“