Apotheken müssen Kassensysteme ans Finanzamt melden

Diese „Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung“ besteht eigentlich schon seit einigen Jahren. Sie wurde aber ausgesetzt, bis eine elektronische Übermittlung möglich ist. Seit 1. Januar 2025 steht das Verfahren nun und die Mitteilung kann über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle erfolgen.

Bis zum 31. Juli 2025 müssen nun alle Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, gemeldet werden. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Das gilt ebenfalls für alle Kassen, die nach dem 1. Juli außer Betrieb genommen werden. Wird die Außerbetriebnahme mitgeteilt, muss vorher allerdings die Anschaffung übermittelt werden. Kassen, die bereits vor dem Stichtag außer Betrieb genommen werden, sind dem Finanzamt nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Für gemietete oder geleaste Kassensysteme gelten dieselben Regeln wie für gekaufte.
Dem zuständigen Finanzamt sind folgende Daten zu übermitteln:

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer des Steuer­pflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungs­systems,
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Kassensysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind. Auf der Webseite des Ministeriums steht eine Ausfüllhilfe zur Verfügung. Im Zweifel sollen der Steuerberater und der Kassendienstleister konsultiert werden.