Zwist im Pharmagroßhandel

Phagro und AEP vergleichen sich

29.05.2015, 17:45 Uhr

Der Phagro und AEP haben ihren Streit um Äußerungen des Phagro-Chefs Trümper vor Gericht beigelegt. (Foto: Gerhard Seybert/Fotolia)

Der Phagro und AEP haben ihren Streit um Äußerungen des Phagro-Chefs Trümper vor Gericht beigelegt. (Foto: Gerhard Seybert/Fotolia)


Berlin - Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) und der Großhändler AEP haben heute in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin einen Vergleich geschlossen. Danach dürfen der Phagro und sein Vorsitzender Dr. Thomas Trümper auch in Zukunft nicht behaupten, dass es unter dem Antikorruptionsgesetz eine rückwirkende Strafbarkeit von AEP-Kunden geben könnte. Auslöser des Rechtsstreits war ein Interview von Trümper mit der Apotheker Zeitung.

Auf Antrag von AEP hatte das Landgericht Berlin dem Phagro und Trümper Anfang April per einstweiliger Verfügung untersagt, zu behaupten, dass Apotheker, welche die Angebote der AEP zum Einkauf von Arzneimitteln zu deren Konditionen annehmen würden, sich unter dem neuen Anti-Korruptionsgesetz strafbar gemacht haben oder sich strafbar machen. Trümper hatte dies nach Ansicht der AEP in einem in der Apotheker Zeitung und auf DAZ.online veröffentlichten Gespräch, in dem es auch um die „Skonti-Klage“ der Wettbewerbszentrale gegen AEP ging, zum Ausdruck gebracht.

Die AEP hatte daraufhin in einem Newsletter zu diesem Beschluss des Landgerichts erklärt, dass es für Apotheker aktuell und zukünftig keinerlei rechtliche Bedenken gebe, bei der AEP zu bestellen und dass alle Apotheken jederzeit sicher und ohne rechtliche Bedenken bei AEP einkaufen könnten, und zwar auch in Zukunft, wenn das Antikorruptionsgesetz in Kraft getreten sei.

AEP-Geschäftsmodell nicht Gegenstand des Verfahrens

Der Phagro stellte sich der einstweiligen Verfügung entgegen, woraufhin die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht anberaumt wurde. Zweieinhalb Stunden wurde heute verhandelt – mit mehreren Unterbrechungen. Wie der Phagro in einer Pressemitteilung erklärt, machte das Gericht deutlich, dass das konkrete Geschäftsmodell der AEP sowie dessen (Un-)Zulässigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Dementsprechend, so stellt der Phagro seinerseits klar, habe das Gericht auch keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der aktuell von der AEP gewährten Konditionen mit dem derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Antikorruptionsgesetz getroffen. Es gehe bei der Verfügung allein darum, dass das Antikorruptionsgesetz auch nach Inkrafttreten nicht zu einer rückwirkenden Strafbarkeit von Apothekern führen würde.

Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich, mit dem der Phagro und Trümper erklären, in Zukunft nicht zu behaupten, dass es unter dem Anti-Korruptionsgesetz eine rückwirkende Strafbarkeit von AEP-Kunden geben könnte. Zudem hat der Phagro die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verband weist aber darauf hin, dass es ihm auch künftig ausdrücklich vorbehalten bleibe, sich im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsgesetz zu einer zukünftigen etwaigen Strafbarkeit von Apothekern zu äußern – sofern dies ohne Bezugnahme auf die AEP geschieht. Damit bleibe dem Phagro die Erfüllung seiner Kernaufgaben als Interessensvertretung des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels weiterhin uneingeschränkt möglich.

„Es ist offenkundig, dass eine deutliche Meinung zu Gesamtrabatten im Kontext des Verfahrens zur zukünftigen Regelung des Anti-Korruptionsgesetzes grundlegende politische und wirtschaftliche Belange betrifft. Insofern sind wir zufrieden mit dieser Klarstellung“, sagte Trümper im Anschluss an das Verfahren.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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