Änderung der BtM-VV

Kabinett streicht Höchstmengenregelung bei Betäubungsmitteln – „A“ entfällt

Berlin - 21.12.2022, 14:30 Uhr

Die Tage der Pflichtangabe „A“ auf Betäubungsmittelrezepten bei Überschreiten der Höchstmenge sind gezählt. (Foto: DAZ)

Die Tage der Pflichtangabe „A“ auf Betäubungsmittelrezepten bei Überschreiten der Höchstmenge sind gezählt. (Foto: DAZ)


Das Bundeskabinett hat heute eine Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung beschlossen, wonach unter anderem die Höchstmengenregelung gestrichen wird. Damit entfällt künftig auch die Pflicht zur Kennzeichnung der Verordnung mit einem „A“ beim Überschreiten dieser Grenze. Die Änderung soll am 8. April 2023 in Kraft treten, vorher muss der Bundesrat noch zustimmen.

Die Tage des „A“ auf Betäubungsmittelrezepten sind gezählt: Zum 8. April 2023 soll die derzeit in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) verankerte Höchstmengenregelung fallen – und mit ihr die Pflichtangabe „A“ auf BtM-Rezepten bei Überschreiten dieser Grenzen. Bereits Ende Oktober hatte das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf für eine entsprechende Änderungsverordnung vorgelegt. Am heutigen Mittwoch hat sie auch das Bundeskabinett beschlossen, wie das Büro des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Burkhard Blienert, mitteilt.

„Die bisherigen Vorgaben entsprechen nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Erfordernissen der ärztlichen Praxis, weil sie nicht mehr mit den auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Betäubungsmitteldarreichungsformen kompatibel sind“, heißt es in der Pressemitteilung. „Sie sind zukünftig verzichtbar, weil sie nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitragen.“

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Zudem sollen die erleichterten Regeln zur Versorgung Opioidabhängiger, die derzeit in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgehalten sind, verstetigt werden. So werden zum Beispiel die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme des Substitutionsmittels bis zu sieben Tage in eine dauerhafte Regelung überführt, Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung geschaffen sowie der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, erweitert.

Blienert: „Flexiblere und patientenorientiertere Substitutionstherapie“

„Die Folgen der coronabedingten Kontaktbeschränkungen waren auch für suchtkranke Menschen, die auf eine regelmäßige ärztliche Behandlung mit Substituten und Therapien angewiesen waren, belastend“, sagt dazu Blienert. „Durch die SARS-CoV-2-AMVV konnte vorübergehend mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen für Ärztinnen und Ärzte sowie für opioidabhängige Patientinnen und Patienten in der Substitutionsbehandlung geschaffen werden. Es ist erfreulich, dass wir diese guten Erfahrungen nun dauerhaft umsetzen und eine moderne, flexiblere und patientenorientiertere Substitutionstherapie schaffen. Dadurch können die Bedarfslagen Opioidabhängiger stärker berücksichtigt und positive Auswirkungen auf ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreicht werden.“

Die Verordnung soll den Angaben zufolge am 8. April 2023 in Kraft treten. Vorher ist jedoch noch der Bundesrat am Zug und muss der Verordnung zustimmen. Das Plenum kommt am 10. Februar 2023 wieder zusammen.


Christina Grünberg, Apothekerin, Redakteurin DAZ (gbg)
cgruenberg@daz.online


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Das „A“ entfällt bald

2 Kommentare

Retaxe ungültig

von Thomas Eper am 21.12.2022 um 16:43 Uhr

Bitte auch gleichzeitig alle diesbezüglichen Retaxe rückwirkend für ungültig erklären!

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Retaxe ungültig

von Dr. Stephan Hahn am 22.12.2022 um 16:30 Uhr

Warum das denn? Geltendes Recht gilt immer so lange, bis das neues Recht rechtswirksam veröffentlicht worden ist.

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