AVWL will verlässliche Rahmenbedingungen

Versorgung von Geflüchteten: Kostenträger verweigern immer wieder die Zahlung

Münster/Stuttgart - 25.01.2023, 16:45 Uhr

Kommen Flüchtlinge mit einem Rezept in die Apotheke, gibt es oft Probleme bezüglich der Zuständigkeit der jeweiligen Kostenträger. (Foto: IMAGO / Westend61)

Kommen Flüchtlinge mit einem Rezept in die Apotheke, gibt es oft Probleme bezüglich der Zuständigkeit der jeweiligen Kostenträger. (Foto: IMAGO / Westend61)


Eine von vielen Herausforderungen im Apothekenalltag ist nach wie vor die Versorgung von Flüchtlingen. Denn immer wieder lehnen es die zuständigen Stellen ab, die Kosten für die Arzneimitteltherapie von Geflüchteten zu übernehmen. Der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) fordert in einer Mitteilung Verlässlichkeit für Apotheken und Patient:innen.

Die Gesundheitsversorgung von Geflüchteten ist kompliziert. Das liegt zum einen daran, dass sie von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist und dass die Zuständigkeiten wechseln. So liegt zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen für die Personen, die in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht sind, die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen. Nachdem sie einer Kommune zugewiesen sind, kommen die Städte und Gemeinden für die Versorgung auf. Menschen, die aus der Ukraine geflohen sind, werden zwar bereits nach wenigen Wochen in Deutschland in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen. Bis dahin gelten für sie aber die gleichen Zuständigkeiten wie für Asylbewerber:innen.

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Damit Flüchtlinge einen Arzt aufsuchen können, bekommen sie von der zuständigen Behörde einen Behandlungsschein ausgestellt, manchmal quartalsweise, oder sie erhalten – je nach Kommune und Bundesland – eine elektronische Gesundheitskarte. Der Arzt stellt bei Bedarf ein Rezept aus, auf dem auch der zuständige Kostenträger vermerkt ist. Mit dem Rezept bekommt der Geflüchtete in der Apotheke seine Arzneimittel. Die Apotheke geht dabei in Vorleistung und rechnet die Kosten für das Mittel wie auch das Honorar für ihre Leistung mit der laut Rezept zuständigen Stelle ab.

Problem: Zuständige Stelle will nicht zahlen

Doch genau darin liegt das Problem: Die benannte Stelle fühlt sich häufig nicht zuständig und verweigert die Zahlung. „In der Praxis erleben wir immer wieder, dass die laut ausgestelltem Rezept zuständige Stelle die Kosten nicht übernehmen will“, berichtet AVWL-Chef Thomas Rochell in einer Mitteilung des Verbandes.

Die Apotheken könnten aber nicht prüfen, ob die angegebene Stelle tatsächlich die richtige für den jeweiligen Flüchtling sei oder ob sich unterdessen kurzfristig die Zuständigkeit geändert habe, kritisiert Rochell. „Wenn ein Mensch akut krank ist, muss er in der Regel auch schnell versorgt werden. Da bleibt der Apotheke keine Zeit, sich lange bei Behörden durchzufragen. Schon gar nicht, wenn der Patient am späten Nachmittag, am Samstag, nachts oder am Wochenende in die Apotheke kommt und bei der Behörde niemand mehr zu erreichen ist“, so Rochell. Mal ganz abgesehen davon, dass die Apotheken, die stark unter dem Fachkräftemangel wie auch dem Problem der Lieferengpässe litten, schlicht keine Kapazitäten mehr hätten, um auch noch in den Telefonschleifen der Verwaltungen zu warten.

Müssen Apotheken den Kostenträger prüfen?

Ob die Apotheke eine Prüfpflicht des jeweiligen Kostenträgers hat, hängt von den jeweiligen Lieferverträgen ab. Im GKV-Bereich ist das beispielsweise klar geregelt, dass bei Arzneimitteln der angegebene Kostenträger auch zahlen muss. Bei Nicht-GKV-Rezepten sollten sich Apotheken informieren, wie die Regelungen sind. In NRW besteht laut Rochell keine Prüfpflicht. Wenn ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept vorliege, habe der darauf angegebene Kostenträger die Leistung auch vertragsgemäß zu vergüten und den Wareneinsatz zu erstatten. „Es kann nicht sein, dass die Apotheke am Ende die Arzneimittel der Flüchtlinge bezahlt.“ Auch in Baden-Württemberg ist das der Fall, wie ein Verbandssprecher bestätigt.

Ein weiteres Problem neben den wechselnden Zuständigkeiten scheint aber auch die Bezeichnung der Kostenträger zu sein. So ist teilweise für eine ordnungsgemäße Abrechnung die genaue Bezeichnung des öffentlichen Kostenträgers, einschließlich seines Namens notwendig. In der Praxis gebe es tatsächlich immer wieder Probleme aufgrund unklarer Kostenträgerangaben, heißt es beispielsweise aus Bayern. Lässt sich im Falle einer unklaren Verschreibung nicht klären, welcher Sozialhilfeträger tatsächlich gemeint ist, besteht keine Pflicht der Apotheke, die ärztliche Verordnung zu beliefern, rät daher der bayerische Apothekerverband seinen Mitgliedern.

Situation eine zusätzliche Gefahr für die flächendeckende Versorgung

Aus Sicht des AVWL ist diese Situation nicht tragbar: Patienten wie Apotheken bräuchten Verlässlichkeit – und keine Behörden, die die Verantwortung von sich schöben, betont Rochell. Die Zahl der Apotheken in Westfalen-Lippe sei im vergangenen Jahr erneut gesunken. „Jeder zusätzliche Bürokratismus, jedes zusätzliche Risiko für die Honorierung setzt die flächendeckende pharmazeutische Versorgung der Bürger einer weiteren Gefahr aus“, warnt der Verbandschef.


jb / DAZ.online
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

"Wir schaffen das!"

von Thomas Eper am 26.01.2023 um 12:48 Uhr

Nichts dazugelernt!
Einfachste Dinge kriegen die Profis nicht auf die Reihe.

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