Vergütung zu gering

Dürfen Apotheken bei PCR-Tests Aufschläge nehmen?

Berlin - 19.01.2022, 12:15 Uhr

PoC-PCR-Tests auf Selbstzahler-Basis anzubieten, ist nach Einschätzung der ABDA okay. Nur Aufschläge dürfen Apotheken von den zu testenden Personen nicht verlangen. (Foto: IMAGO / Stefan Zeitz) 

PoC-PCR-Tests auf Selbstzahler-Basis anzubieten, ist nach Einschätzung der ABDA okay. Nur Aufschläge dürfen Apotheken von den zu testenden Personen nicht verlangen. (Foto: IMAGO / Stefan Zeitz) 


Mit 30 Euro je Test fällt die Vergütung für PoC-PCR-Tests in den Apotheken äußerst knapp aus – in vielen Fällen deckt sie sogar kaum die Materialkosten ab. Dürfen die Apotheken die testwilligen Kundinnen und Kunden zusätzlich zur Kasse bitten? Die Einschätzung der ABDA hierzu ist klar: Zusätzliche Kosten zu erheben, ist ausgeschlossen.

In der vergangenen Woche wurden in deutschen Laboren knapp zwei Millionen PCR-Tests durchgeführt – ein neuer Rekordwert, wie der Verband Akkreditierte Labore in der Medizin (ALM) in einer Pressemitteilung vom gestrigen Dienstag informiert. Etwa jeder vierte Test sei dabei positiv ausgefallen. Mittlerweile stoßen demnach Labore in vielen Regionen an ihre Kapazitätsgrenzen.

Eine Möglichkeit, die Situation zumindest ein wenig zu entzerren, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kürzlich geschaffen: Mit einer Änderung der Coronavirus-Testverordnung macht es den Weg frei für vergütete PoC-PCR-Tests in den Apotheken. Doch bisher scheinen nur wenige Betriebe bereit zu sein, solche Tests auf Staatskosten anzubieten – denn die veranschlagten 30 Euro je Test decken in vielen Fällen kaum die Materialkosten ab, von der Anschaffung der Geräte ganz zu schweigen.

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Auf diesen Umstand hatte die ABDA bereits in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der entsprechenden Änderungsverordnung explizit hingewiesen. Ihre Forderung nach einer angemessenen Vergütung verhallte jedoch, das BMG hielt an den 30 Euro je Test fest.

Welche Geschäftsmodelle sind also möglich, um PoC-PCR-Tests (konkret: Nukleinsäure-Amplifikations-Technik, NAT-Tests) wirtschaftlich anbieten zu können? Die DAZ fragte bei der ABDA nach, ob Apotheken zum Beispiel Aufschläge von den zu testenden Personen verlangen dürfen. Die Einschätzung der Standesvertretung lautet: nein. „Sofern nach der Testverordnung (TestV) ein Anspruch auf Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises besteht, darf nur die Vergütung nach § 9 TestV abgerechnet werden“, schreibt ein ABDA-Sprecher auf Nachfrage. „Daneben ist eine Kostenerhebung beim Patienten ausgeschlossen.“

Ein Anspruch auf PCR-Test besteht dabei laut ABDA nach § 4b TestV. „Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit, PCR-Tests, die außerhalb des Anwendungsbereichs der TestV geleistet werden, dem Patienten nach freier Preisbildung in Rechnung zu stellen.“


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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4 Kommentare

Vertrauen

von ratatosk am 20.01.2022 um 9:28 Uhr

Wer jetzt noch als Apotheker/in Vertrauen in die Politik hat, dem ist leider auch nicht mehr zu helfen. Es sind zwar meist ehrenwerte Gründe für Vorausleistungen, aber man sollte nie vergessen, daß die Politik und auch die GKV auf solche Selbstmordaktionen vertraut und damit auch keinen Anlass mehr hat, gute Politik und Verwaltung zu praktizieren. Nur wir lassen uns mit der Karotte Patientwohl alles gefallen.

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Ohne Begründung ist es nur eine Meinung

von Stephan Mielke am 19.01.2022 um 22:54 Uhr

Das die TestV auch für andere Gründe für eine PCR Testung -neben Paragraph 4b- aufführt darf nicht unterschlagen werden. Wie sollen bitte die Reha-Maßnahmen oder stationäre Aufnahmen stattfinden, wenn die kostenfreie PCR Angebote teilweise über 48h Vorlauf haben und dann nicht mehr gültig sind?
Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier zur Deckung der Kosten für Zusatzangebote mit schnellerem Ergebnis ein Zuzahlungsmodell ähnlich der IGeL beim Arzt angeboten werden kann, solange die Wahlmöglichkeit mit der kostenfreien Grundversorgung nicht verwährt wird. Mir fehlt es hier an einer nachvollziehbaren Begründung, die auch vollumfänglich die Belange der Praxis mit im Blick hat. Die betroffenen Kundinnen und Kunden haben im Übrigen für diese Theoriespiele überhaupt kein Verständnis. Es lohnt sich, die Standesvertretung hier in die weitere Diskussion zu bringen.
Zu sagen, was nicht geht ist immer sehr einfach, in der Notsituation Lösungen zu schaffen ist jedoch die Kunst der mutigen Helden.

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AW: Ohne Begründung ist es nur eine Meinung

von Dr. Ralf Schabik am 20.01.2022 um 7:50 Uhr

Die "anderen Gründe" wird nur kein Patient in der Apotheke angeben. Das wird ähnlich laufen wie in der Zeit, in der die Antigen-Tests kostenpflichtig wurden - die Diskussionen waren zermürbend. Im Zweifel legt jeder Interessent eine Testkassette mit zwei roten Linien vor.
Ja, Zuzahlungen wären ein probates Mittel, Selbstverantwortung zu fördern. Auch hier können wir auf Erfahrungen der Vergangenheit zurückgreifen - Festbeträge haben eine sehr viel höhere Akzeptanz als Rabattverträge.
Insofern macht der Gesetzgeber schon wieder einen fatalen Fehler: Er verweigert Begründungen. Und genau das ist das zentrale Problem in Deutschland - immer mehr Menschen fehlt Verständnis für Entscheidungen und Maßnahmen.

Verlustgeschäft

von Dr. Ralf Schabik am 19.01.2022 um 20:38 Uhr

Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Patienten haben einen Anspruch darauf, mich dazu zu zwingen, eine hoch-defizitäre Leistung zu erbringen, nur weil ich Depp bereit war, im Wert eines Kleinwagens zu investieren und viel Zeit aufzubringen ?
Der 4b umfasst SEEEEEHR viele Menschen ...

Ich bin heilfroh, dass mein bestelltes (und bezahltes) Gerät nicht ausgeliefert werden konnte.
Mit solchen Verordnungen und komplett inadäquater Vergütung kann man heilberufliche Motivation auch vernichten ...

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