Änderung der Zulassung

Auch COVID-19-Impfstoff von Moderna länger haltbar

Stuttgart - 17.01.2022, 09:15 Uhr

Auch der COVID-19-Impfstoff von Moderna ist jetzt länger haltbar: neun statt sieben Monate. (Foto: IMAGO / NurPhoto)

Auch der COVID-19-Impfstoff von Moderna ist jetzt länger haltbar: neun statt sieben Monate. (Foto: IMAGO / NurPhoto)


Chargen des Moderna-Impfstoffes, die kurz vor dem Ablaufdatum stehen oder im Dezember abgelaufen sind, sollen in keinem Fall vernichtet werden. Darauf weist die KBV ihre Mitglieder in den Praxisnachrichten hin. Hintergrund ist, dass die Haltbarkeit von Spikevax in nicht aufgetautem Zustand von bisher sieben Monate auf neun Monate verlängert wurde. Bei der Chargenprüfung im Rahmen der Zertifikateerstellung könnte dies in den Apotheken wieder für falsche Meldungen sorgen.

Auch der Impfstoff von Moderna ist jetzt länger haltbar, für Comirnaty® in ultratiefgekühltem Zustand hatte die EU bereits am 13. September 2021 die Verlängerung der Haltbarkeit von sechs auf neun Monate genehmigt. Für tiefgekühltes Spikevax® sind es künftig neun statt sieben. Die Zulassung wurde am 8. Dezember 2021 entsprechend geändert.

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist in ihren Praxisnachrichten darauf hin, dass vor diesem Zeitpunkt produzierte Chargen des Impfstoffs Spikevax®, die in Deutschland bereits ausgeliefert wurden beziehungsweise noch werden, allerdings noch mit einer Haltbarkeitsdauer von sieben Monaten gekennzeichnet sind, obwohl sie nun neun Monate halten. Beispielsweise seien Impfstoffe mit einem aufgedruckten Haltbarkeitsdatum bis 10. Januar 2022 weiterhin verwendbar. Diese könnten damit innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen, der für die Haltbarkeit des Impfstoffes im Kühlschrank (2 bis 8°C) gilt, verwendet werden. Für Apotheken bedeutet dies, dass auch entsprechend kürzlich abgelaufene oder Chargen mit kurzem Verfall an die Praxen weitergegeben werden können.

Möglicherweise Probleme bei der Chargenprüfung 

Allerdings könnte die Verlängerung der Haltbarkeit bei der Chargenprüfung im DAV-Portal im Rahmen der Zertifikateerstellung für Probleme sorgen. Bei den Chargen des Biontech-Impfstoffs war sie zumindest nicht berücksichtigt worden. Es waren deswegen dann regelmäßig regulär verimpfte Chargen als außerhalb des Gültigkeitszeitraums angezeigt worden, was als Hinweis auf eine Fälschung des Impfnachweises gilt.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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