2G in Geschäften und Böller-Verbot an Silvester

Das sind die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz

Berlin - 02.12.2021, 15:45 Uhr

Ein letztes Mal in ihrer Amtszeit traf sich Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) heute mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder. (Screenshot: bundesregierung.de / DAZ)

Ein letztes Mal in ihrer Amtszeit traf sich Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) heute mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder. (Screenshot: bundesregierung.de / DAZ)


Um dem Infektionsgeschehen hierzulande Herr zu werden, sollen künftig auch zum Beispiel Apotheker:innen sowie Zahnärztinnen und -ärzte gegen COVID-19 impfen dürfen. Welche Schritte Bund und Länder darüber hinaus beschlossen haben, lesen Sie hier in der Zusammenfassung.

Zum Brechen der vierten Corona-Welle in Deutschland haben sich Bund und Länder auf bundesweit deutlich schärfere Vorgaben und Einschränkungen geeinigt. Diese reichen von erheblichen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene bis hin zu 2G-Regelungen für den Besuch von Restaurants, Kinos, Theatern und anderen Freizeiteinrichtungen. Zusätzlich kann sogar ein aktueller Test, also 2G plus, vorgeschrieben werden. Auch in Läden, mit Ausnahme solcher für den täglichen Bedarf, zum Beispiel Apotheken, kommen jetzt nur noch Geimpfte oder Genesene. Dies gilt unabhängig von den Inzidenzen. Die Geschäfte müssen das Einhalten der Regel kontrollieren.

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Die Bund-Länder-Runde mit der scheidenden Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihrem designierten Nachfolger Olaf Scholz (SPD) sowie den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten beschloss am Donnerstag auch eine deutliche Reduzierung der Zuschauerzahl für überregionale Sport-, Kultur- und ähnliche Großveranstaltungen. Künftig dürfen maximal 30 bis 50 Prozent der Platzkapazität genutzt werden. In Innenräumen dürfen es aber höchstens 5.000 Besucher und im Freien höchstens 15.000 sein. Volle Fußballstadien wie teilweise noch am vergangenen Wochenende wird es damit vorerst nicht mehr geben.

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind dem Beschluss zufolge auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zum Ende des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen beziehungsweise Partner:innen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelten auch ohne gemeinsamen Wohnsitz als ein Haushalt. Die Regelung gilt nicht für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.

In Kreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 350 gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.



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