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Stellungnahme zur geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes
ABDA: Apotheken für Ergänzungen im Impfausweis vergüten
Nur eingeschränkte Prüfpflicht für Apotheken
Für den Nachtrag ist § 22 Abs. 2 Satz 3 IfSG ist nur erforderlich, dass eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. „Dies werden typischerweise die Bescheinigungen über durchgeführte COVID-19- Impfungen durch Impfzentren oder Vertragsärzte im Impfausweis sein, sofern dieser beim Impftermin vorgelegt wurde (alternativ die separat ausgestellten Bescheinigungen)“, heißt es in der Stellungnahme. Die ABDA nimmt daher an, dass Apotheker:innen wie auch Ärzt:innen lediglich eine allgemeine Prüfpflicht haben, ob die Impfdokumentation vollständig und nicht offensichtlich gefälscht ist. „Darüber hinaus gehende Prüfpflichten bestehen unseres Erachtens auch angesichts des Straftatbestands des § 278 StGB (Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses wider besseres Wissen) nicht, der künftig auch für Apotheker beim Impfdokumentationsnachtrag einschlägig wäre, und erscheinen auch nicht erforderlich.“
Zudem unterstreicht die ABDA, dass die genannte Dienstleistung für Apotheken mit einem zusätzlichen organisatorischen und personellen Aufwand verbunden sein wird, der entsprechend vergütet werden muss. Damit das Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit erhält, die nötigen Vorschriften in einer Rechtsverordnung zu erlassen, sollte es per Gesetz dazu ermächtigt werden.
Des Weiteren befürwortet die ABDA die vorgesehenen Anpassungen, mit denen erstens Hochschulen von der Verpflichtung zur Durchführung von Wechselunterreicht ausgenommen werden sollen und zweitens Hochschulen und berufsbildenden Schulen die Durchführung von praktischen Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel in Laboren, auf der Grundlage von Befreiungs- und Ausnahmeverfügungen der zuständigen Landesbehörden ermöglicht wird. „Sowohl die Ausbildungen der Apothekerinnen und Apothekern als auch der Pharmazeutisch-Technischen Assistentinnen und Assistenten sind von diesen Vorschriften erfasst, die eine sachgerechte Durchführung der praktischen Ausbildungsanteile sicherstellen sollen.“
4 Kommentare
Ohne Vergütung - Nur bei Apotheken torschlagbar !
von ratatoske am 17.05.2021 um 18:26 Uhr
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Entwicklung überrollt uns
von Uwe Hansmann am 15.05.2021 um 12:28 Uhr
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Doku ohne Prüfung?
von Jan Kusterer am 14.05.2021 um 15:49 Uhr
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