GKV-Spitzenverband

Hersteller melden Impfstoffabschläge fehlerhaft

Berlin - 19.09.2011, 11:40 Uhr


Der GKV-Spitzenverband ist unzufrieden: Er hatte die Impfstoffhersteller aufgefordert, bis zum 1. August die Abschläge auf Impfstoffe, wie sie seit Jahresbeginn gesetzlich vorgeschrieben sind, zu ermitteln und zu melden. Doch was bislang gemeldet wurde, entbehre jeglicher Berechnungsgrundlage, so der Spitzenverband.

Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) wurde in § 130 SGB V, der die Rabatte pharmazeutischer Hersteller regelt, ein neuer Absatz 2 zu Impfstoffen eingefügt. Danach erhalten die Krankenkassen seit diesem Jahr von den Apotheken für die zu ihren Lasten abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen einen Abschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Doch diesen Abschlag müssen die pharmazeutischen Hersteller erst einmal selbst ermitteln und dem GKV-Spitzenverband melden. Der Rabatt soll den Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen EU-Referenzpreis ausgleichen, den die Hersteller ebenfalls bestimmen müssen. Dieser durchschnittliche Preis, berechnet je Mengeneinheit, ergibt sich aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des pharmazeutischen Unternehmers in den vier EU-Mitgliedsstaaten mit den dem deutschen am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen.

Das Unterfangen ist offenbar nicht ganz einfach. Im Juni hatte der GKV-Spitzenverband die Hersteller aufgefordert, den Abschlag PZN-bezogen zum 1. August 2011 an die IFA zu melden. Zudem sollten sie die Angaben zur Abschlagsberechnung bis zu diesem Zeitpunkt an den GKV-Spitzenverband übermitteln. Der Stichtag ist nunmehr verstrichen – und der GKV-Spitzenverband beklagt, er habe fehlerhafte Meldungen erhalten. Erste Prüfungen hätten gezeigt, „dass Impfstoffabschläge gemeldet wurden, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen und auch jeglicher Berechnungsgrundlage entbehren“, heißt es in einem Schreiben des Kassenverbandes vom 14. September 2011 an die Verbände der Arzneimittelhersteller und -importeure. Dies gelte insbesondere für die Meldung von Abschlägen für nur in Deutschland ausgebotene Grippeimpfstoffe – hier hatte der GKV-Spitzenverband schon zuvor erklärt, dass für diese die Ermittlung eines Rabattbetrags entfalle. Dass dennoch Meldungen gemacht wurden, habe offenbar die „Intention, eine Preisgünstigkeit gegenüber Mitbewerbern zu suggerieren“. Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass das Bundesgesundheitsministerium hierzu klargestellt habe, dass Wettbewerber die Möglichkeit hätten, bei unzulässiger Rabattgewährung ihre Ansprüche aus Unterlassung (§ 8 UWG), Schadensersatz (§ 9 UWG) und Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) unmittelbar selbst geltend machen zu können. 

Der GKV-Spitzenverband betont in seinem Schreiben, dass die Meldung von Impfstoffabschlägen nach § 130a  Abs. 2 SGV V nicht in das Belieben der pharmazeutischen Unternehmer gestellt sei. Fehlerhafte Angaben könnten, gegen Geltendmachung der entstandenen Aufwendungen, von den Vertragspartnern nach § 129 Abs. 2 SGB V – also Kassen und Deutscher Apothekerverband – gemeinsam, aber auch einseitig korrigiert werden. Der GKV-Spitzenverband ruft daher zur unverzüglichen Korrektur der fehlerhaften Angaben auf. 


Kirsten Sucker-Sket