OVG Sachsen-Anhalt

Apotheke „Zur Rose“: Gericht entzieht Versanderlaubnis

Berlin - 25.10.2010, 16:48 Uhr


Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat der Apotheke „Zur Rose“ in Halle die Versandhandelserlaubnis entzogen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, sodass die Versandapotheke ihren Betrieb wie gewohnt aufrecht erhalten kann.

Der Apotheker Ulrich Nachtsheim betreibt neben seiner Hauptapotheke in Köthen/Anhalt die „Zur Rose“-Apotheke als Filialapotheke in Halle. Für Letztere ist er eine Kooperation mit der Zur Rose Pharma GmbH eingegangen, dem deutschen Tochterunternehmen der schweizer Zur Rose Gruppe, die in der Schweiz eine Versandapotheke betreibt und Ärzte mit Medikamenten versorgt. Das zuständige Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erteilte Nachtsheim im Oktober 2004 die notwendige Betriebserlaubnis – einschließlich der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Diese Versanderlaubnis hatte von Anfang an für Unruhe in der Apothekerschaft gesorgt, da man hier eine Umgehung des Fremdbesitzverbotes vermutete.

Gegen den Bescheid, mit dem der Betrieb der Filialapotheke in Halle und die Versandhandelserlaubnis erlaubt wurde, wandte sich ein Apotheker aus Magdeburg, der ebenfalls eine Versandhandelserlaubnis besitzt. Beklagt ist dabei das Landesverwaltungsamt; Nachtsheim selbst hat in dem Verfahren nur die Stellung eines Beigeladenen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger nun erreicht, dass die Apotheke „Zur Rose“ um ihre Erlaubnis zum Arzneimittelversand bangen muss. Die Urteilsgründe sind den Verfahrensbeteiligten noch nicht zugestellt worden – bislang liegt lediglich der Tenor der Entscheidung vor. Danach wird der Bescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt insoweit aufgehoben, als dass der Apotheke „Zur Rose“ die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln erlaubt wurde. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel auch eingelegt wird. Bis es zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kommt, kann allerdings einige Zeit ins Land gehen. Und bis dahin kann die Apotheke in Halle weiterhin Arzneimittel versenden.

Der Geschäftsführer der Zur Rose Pharma GmbH Rainer Seiler, wollte sich gegenüber DAZ.online nicht zum Verfahren äußern, da die GmbH hier nicht beteiligt sei. Nachtsheim selbst will vor einer Stellungnahme zunächst die Urteilsgründe abwarten.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Oktober 2010, Az.: 2 L 245/08


Kirsten Sucker-Sket