Gesundheitspolitik

Wie geht es weiter mit den COVID-19-Impfungen?

BMG-Verordnungsentwurf: Impfanspruch bei ärztlicher Indikation auch über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus

ks | Am 7. April läuft der weitreichende Anspruch auf COVID-19-Impfungen in der Coronavirus-Impfverordnung aus. Danach greift die engere Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Doch das Bundesgesundheits­ministerium (BMG) will mit einer neuen Verordnung den weiten Anspruch vor­erst aufrechterhalten – was be­deutet das für impfende Apotheken?

Ostern wird die COVID-19-Impfung zur normalen Kassenleistung. Noch verhandeln die Apotheker mit dem GKV-Spitzenverband über das Honorar. Allerdings ist anzunehmen, dass die COVID-Impfungen in den Apotheken erst einmal keine große Rolle mehr spielen werden. Derzeit lassen sich täglich nur noch rund 3000 Personen immunisieren. Und nun wird für das Bestehen eines Anspruchs die Schutzimpfungs-Richtlinie maßgeblich. Für die Anpassung hatte der G-BA schon im vergangene Dezember gesorgt, am 8. April tritt sie in Kraft. Damit wird sich der Umfang des Impfanspruchs reduzieren. Zwar gelten schon bislang die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), auf denen auch die G-BA-Richtlinie fußt – doch eine Überprüfung, wer weshalb geimpft wurde, ist in Zeiten, da der Staat zahlte, wohl kaum erfolgt. Mit Geltung der Richtlinie zieht mehr Verbindlichkeit ein. Der Anspruch ist künftig abhängig vom Alter, von einer Vorerkrankung oder einer beruflichen Indikation. So wird etwa die zweite Auffrischimpfung, die derzeit de facto noch nahezu allen offensteht, beschränkt auf Personen mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen. Erst ab 60 Jahren gibt es einen Anspruch ohne diese Bedingung. Anspruch haben überdies Bewohner in Einrichtungen der Pflege. Weiterhin kann eine Krankenkasse in ihrer Satzung diese Schutzimpfungen vorsehen.

Doch das BMG will den Anspruch vorerst – und zwar bis zum 29. Februar 2024 – über die Vor­gaben der Schutzimpfungs-Richt­linie hinaus erhalten. Das geht aus einem Referentenentwurf für eine „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19“ hervor, der sich derzeit in der Abstimmung befindet. Demnach soll dieser weiter­gehende Anspruch aber nur dann bestehen, „wenn die Verabreichung der weiteren Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird (ärztliche Indikation).“

Foto: AZ/Alex Schelbert

Thomas Preis: Es bleibt abzuwarten, was die in Arbeit befindliche STIKO-Empfehlung vorsieht.

Da stellt sich die Frage, wo der Raum für COVID-19-Impfungen in der Apotheke bleibt. Doch das BMG versichert: Sie bleiben auch dort möglich. Und auch der Vor­sitzende des Apothekerverbands Nordrhein, Thomas Preis, dem das Thema Impfen in der Apotheke ein besonderes Anliegen ist, erklärt gegenüber der AZ: „Nach dem aktuellen Verordnungsentwurf sind Corona-Schutzimpfungen in Apotheken weiterhin möglich, wobei – von Ausnahmen abgesehen – zusätzliche Impfungen nach einer erfolgten Grundimmunisierung mit Auffrischungsimpfung medizinischen Einzelfällen vorbehalten bleiben. Es ist gut, wenn diese medizinische Notwendigkeit durch einen Arzt festgestellt wird. Dazu haben Apotheker nicht die notwendige medizinische Ausbildung.“ Zudem bleibe abzuwarten, was die derzeit in Arbeit befindliche STIKO-Empfehlung vorsehe. Es müsse aber klargestellt bleiben, „dass Impfwillige, für die eine allgemeine Corona-Impfempfehlung gilt, weiterhin das niedrigschwellige und gut erreichbare Impfangebot von Apotheken nutzen können.“ |

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