DAZ aktuell

Sozialgericht Hamburg

Filialleiter ist verantwortlich für die Rezeptbelieferung

HAMBURG (tmb). Der Ausschluss eines Apothekers von der Versorgung der Krankenkassenpatienten nach Verstößen gegen den Arzneiliefervertrag bezieht sich auch auf die Tätigkeit als Leiter einer Filialapotheke. In diesem Sinne urteilte das Sozialgericht Hamburg, das am 7. Juni den Antrag eines betroffenen Apothekers auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Krankenkassen und den Hamburger Apothekerverein ablehnte (Sozialgericht Hamburg Aktenzeichen S 34 KR 268/07 ER).

Wegen Unregelmäßigkeiten bei der Rezeptabrechnung hatte der Apotheker im Dezember 2006 mit den Landesverbänden der Hamburger Krankenkassen einen Vergleich geschlossen. Darin hatte er akzeptiert, für zwei Jahre von der Arznei- und Hilfsmittelversorgung der Versicherten aller Krankenkassen ausgeschlossen zu sein. Kurz darauf hatte er seine Apotheke verkauft und wurde in dieser Apotheke als Filialleiter tätig. Beim Sozialgericht Hamburg beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach der geschlossene Vergleich nicht die Tätigkeit eines Filialapothekers betreffe. Dies lehnte das Gericht jedoch ab.

Gemäß der Begründung des Gerichts sei der Vergleich maßgeblich für die Entscheidung. Der Wortlaut des Vergleichs sei eindeutig und enthalte keine Einschränkung auf bestimmte Tätigkeiten. Der Rahmenvertrag zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband sei auf den Apothekenleiter ausgerichtet. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO ist dies bei Filialapotheken der nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG vom Betreiber benannte Verantwortliche. Damit werde der Filialleiter dem selbstständigen Inhaber einer Apotheke gleichgestellt. Daher sei ein Ausschluss von der Versorgung in beiden Funktionen relevant. Gegenüber der DAZ hob Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, die Aussage des Urteils hervor, dass auch ein angestellter Filialleiter verantwortlich tätig sei und die Position eines Filialleiters damit keine Umgehung vertraglicher Regelungen ermögliche.

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