Pflegebonusgesetz

Bundestag gibt grünes Licht für regelhafte Grippeimpfungen in den Apotheken

Berlin - 19.05.2022, 19:10 Uhr

Der Bundestag macht den Weg frei für regelhafte Grippe-Impfangebote in den Apotheken. (b/Foto: IMAGO / Political-Moments)

Der Bundestag macht den Weg frei für regelhafte Grippe-Impfangebote in den Apotheken. (b/Foto: IMAGO / Political-Moments)


Umfangreiche Anpassungen an der Apothekenbetriebsordnung

Bemerkenswert sind aber vor allem die umfangreichen Änderungen an der Apothekenbetriebsordnung. Detailliert schreibt diese künftig vor, welche Pflichten dem Apothekenleiter obliegen, wenn in seinem Betrieb gegen Grippe geimpft wird. So hat er zum Beispiel sicherzustellen, dass geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, der oder die impfende Apotheker:in ordnungsgemäß geschult ist und für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Grippeschutzimpfung abdeckt.

Was gilt für Apotheken, die schon impfen?

Apotheker:innen, die bereits für die Durchführung von Grippe- oder COVID-19-Impfungen ärztlich geschult sind, müssen sich nicht erneut schulen lassen, um regelhaft gegen Grippe zu impfen (IfSG § 20c (neu)). Apothekenleiter, die bereits vor dem Inkrafttreten des Pflegebonusgesetzes in ihrem Betrieb gegen Grippe haben impfen lassen und dies auch weiterhin tun wollen, haben dies ihrer zuständigen Behörde bis einen Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes anzuzeigen (ApBetrO § 37 Absatz 3 (neu)). Alle anderen müssen dies spätestens eine Woche vor Beginn des Impfangebots tun (ApBetrO § 2 Absatz 3a Satz 2 (neu)).

Zudem finden sich in der Apothekenbetriebsordnung künftig konkrete Vorgaben zu den nötigen Festlegungen im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke, die Anforderungen an das Personal und die Räumlichkeiten, die Aufklärung und Anamnese sowie die Dokumentation der Impfungen.

Auch Apotheken in Thüringen dürfen Grippeimpfung anbieten

In der Begründung findet sich übrigens ein Passus, in dem es heißt, die Durchführung der Schutzimpfung sei „nur gestattet, sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen der Apothekerkammern.“ Nach aktuellem Stand beträfe dies nur die Landesapothekerkammer Thüringen. Nach Einschätzung von LAKT-Geschäftsführer Danny Neidel hätte der Gesetzgeber dies allerdings direkt im Gesetzestext schreiben müssen, damit die entsprechende Formulierung tatsächlich eine Wirkung entfaltet. Das hat die Ampel nicht getan – somit steht Neidel zufolge auch in Thüringen der Grippeimpfung in den Apotheken nichts mehr im Weg, auch ohne eine Anpassung der Berufsordnung.

Mehr zum Thema

Für das Pflegebonusgesetz votierten die Fraktionen von SPD, Grünen, FDP, CDU/CSU und AfD, die Linke enthielt sich. Es tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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