Abmahnung, Klage und Widerklage

Verstößt DocMorris‘ Marktplatz-Plattform gegen das Makelverbot?

Stuttgart - 03.05.2022, 17:50 Uhr

DocMorris wirbt um Partnerapotheken für seinen Marktplatz. Die AKNR hält das Angebot für rechtlich unzulässig. (Screenshot: marktplatz.docmorris.de)

DocMorris wirbt um Partnerapotheken für seinen Marktplatz. Die AKNR hält das Angebot für rechtlich unzulässig. (Screenshot: marktplatz.docmorris.de)


Kritische Umsatzbeteiligung

Die freie Apothekenwahl sieht Douglas im Übrigen nicht gefährdet, da ja der Patient entscheidet, wohin sein Rezept weitergeleitet wird. Das ändere aber nichts daran, dass der Jurist hier einen Verstoß gegen das in § 11 Abs. 1a Apothekengesetz (ApoG) normierte Makelverbot sieht. Demnach sei ein Sammeln von Verschreibungen, ein Vermitteln von Verschreibungen an Apotheken oder ein Weiterleiten von Verschreibungen auch dann unzulässig, wenn diese Handlungen einschließlich der Auswahl der Apotheke oder des Leistungserbringers im Auftrag des Patienten erfolge und lediglich die ausgewählte Apotheke hierfür eine Gebühr oder sonstige Gegenleistung zu zahlen habe.

DocMorris hingegen sieht in der monatlichen Gebühr lediglich ein Entgelt für die Bereitstellung der Plattform – unabhängig davon, ob darüber Verkäufe getätigt werden oder nicht und keine Gebühr für das Weiterleiten der Rezepte. Zudem verweist der Versender auf ähnliche Geschäftsmodelle anderer Betreiber wie gesund.de oder ia.de.

Mittelbare Abhängigkeitsgefahr

Außerdem stört sich die AKNR wie auch bei einem kürzlich gegen den Schnelllieferdienst Kurando angestoßenen Verfahren daran, dass die Apotheke für Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen und die über die Plattform verkauft werden, 10 Prozent des Nettoumsatzes an DocMorris abführen muss. Hierin sieht sie einen Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG. Durch diese Vertragsgestaltung bestehe nämlich die mittelbare Gefahr, dass es zu einer Abhängigkeit der Apotheke von den Umsätzen über das DocMorris-Portal kommt. Wenn man berücksichtige, dass der Wareneinsatz bei einer durchschnittlichen Apotheke bei 70 bis 75 Prozent liege und der Ertrag bei den OTC-Arzneimitteln bei circa 20 Prozent, würde bei einem Arzneimittel mit einem Netto-Verkaufspreis von 60 Euro und einer Umsatzrendite von 20 Prozent DocMorris von den 12 Euro Rohertrag 6 Euro erhalten, also 50 Prozent. Somit seien 10 Prozent Umsatzbeteiligung erheblich, argumentiert Douglas. 

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Neben diesen Unterlassungsansprüchen macht die AKNR auch Zahlungsansprüche geltend: DocMorris soll verurteilt werden, die auf Basis des Vertrages bereits von Apotheken für die Vermittlung von Arzneimittelbestellungen geleisteten Provisionen an die jeweiligen Apotheken zurückzuzahlen.

Nun muss das Landgericht entscheiden, ob es der Klage von DocMorris stattgibt – oder die Widerklage der AKNR für berechtigt hält.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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