Regeln für die Digitalisierung

Mecking plädiert für Telepharmazieverordnung

Stuttgart - 23.03.2022, 12:15 Uhr

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein. (c / Foto: Moritz Hahn)

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein. (c / Foto: Moritz Hahn)


Durchdachtes System statt Gerichtsentscheidungen

Dies ist nur einer von vielen Gründen, weshalb Mecking eine Telepharmazieverordnung fordert. Sie argumentierte: „Wir brauchen ein durchdachtes System rechtlicher Vorgaben, in das telepharmazeutische Angebote eingepasst werden.“ Anderenfalls drohe eine Entwicklung wie bei den Ärzten. Bei einer Klage gegen ein Angebot zur digitalen Krankschreibung habe das Gericht Schwierigkeiten gehabt, einen fachlichen Standard für die übliche Vorgehensweise zu finden. 

So bestehe die Gefahr, dass die Fernbehandlung als Normalfall betrachtet werde. Mecking erklärte, Verfahren zu pharmazeutischen Themen würden bereits Fahrt aufnehmen. Darum müssten die Apotheker den Gerichten zuvorkommen und fachliche Standards setzen. Dafür gelte es Verbündete zu generieren und das Thema gemeinsam mit Ärzten und Patientenvertretern anzugehen.

Um welche Dienstleistungen geht es?

Dr. Christian Rotta (Foto: Moritz Hahn)

In der Diskussion wurde deutlich, dass für eine Telepharmazieverordnung noch viel zu klären ist, angefangen bei der Definition für telepharmazeutische Leistungen. Im Vortrag wurden die Beratung und weitergehende Dienstleistungen mit einer Kommunikation über elektronische Medien angesprochen. Doch es kann auch um grundlegend neue Leistungen mit digitalen Instrumenten gehen, beispielsweise das Monitoring der Arzneimittelanwendung.

Gastgeber und Verleger Dr. Christian Rotta betonte in der Diskussion, bei den zu regelnden Leistungen sei der Bezug zum Arzneimittel entscheidend. Denn dieser begründe die Zuständigkeit der Apotheke. Dabei gehe es um die Definition der Leistungen als pharmazeutische Tätigkeiten. Dies sei von der Frage nach der Honorierung der Leistungen zu unterscheiden.

Wann sind Plattformen zulässig?

Diskutiert wurde auch über die Frage, ob Plattformen für Arzneimittellieferungen apothekenrechtlich überhaupt zulässig sind. Rotta fasste das Ergebnis in zwei Punkten zusammen. Wenn die Apotheke sich auf der Plattform als solche präsentiere, bestehe kein Widerspruch zum Fremdbesitzverbot. Außerdem komme es auf die Regelung der Vergütung an.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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