MPK-Beschluss

Kriterien für Genesenennachweise sollen wieder per Verordnung geregelt werden

Berlin - 16.02.2022, 18:15 Uhr

Bundeskanzler Olaf Scholz beriet heute mit den Ministerpräsidet:innen der Länder über Öffnungsmaßnahmen. (c / Foto: IMAGO / Metodi Popow)

Bundeskanzler Olaf Scholz beriet heute mit den Ministerpräsidet:innen der Länder über Öffnungsmaßnahmen. (c / Foto: IMAGO / Metodi Popow)


Die fachlichen Kriterien für Genesenennachweise sollen künftig nicht mehr auf der Website des Robert Koch-Instituts veröffentlicht, sondern wieder per Verordnung geregelt werden. Das haben Bund und Länder am heutigen Mittwochnachmittag beschlossen. Zudem sind schrittweise Öffnungen bis zum 20. März dieses Jahres geplant.

Bund und Länder ziehen Konsequenzen aus der Verwirrung um die Vorgaben für Genesenennachweise aus den vergangenen Wochen: Statt auf der Website des Robert Koch-Instituts (RKI) sollen sie künftig wieder direkt im Verordnungstext festgelegt werden. Darauf einigten sich Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder am heutigen Mittwoch. Gleiches gilt für Impfnachweise, für die aktuell noch das Paul-Ehrlich-Institut die Kriterien auf seiner Homepage bekannt gibt.

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Mitte Januar wurde eine Neuregelung in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wirksam, wonach das RKI die fachlichen Kriterien für Genesenennachweise und das PEI für Impfnachweise per Veröffentlichung auf den jeweiligen Websiten vorgeben sollten. Das RKI verkürzte auf diesem Weg kurzerhand die Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen für Ungeimpfte von 180 auf 90 Tage. Verwirrung gab es auch deshalb, weil zunächst nicht deutlich wurde, dass die Nachweise für geimpfte Genesene ihre Gültigkeit von 180 Tagen behalten sollten. Das PEI entschied derweil, dass Menschen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson gegen COVID-19 immunisiert wurden, eine zweite Impfdosis für einen vollständigen Impfschutz benötigen.

Apotheken unmittelbar betroffen

Die Apotheken bekamen das unmittelbar zu spüren: Aufgrund der RKI-Veröffentlichung verkürzte der DAV die Gültigkeit aller Genesenenzertifikate, die über das Verbändeportal ausgestellt wurden, auf 90 Tage, nahm dies aber vergangene Woche wieder zurück. Nun bekommen allerdings auch ungeimpfte Genesene Zertifikate mit einer Gültigkeit von 180 Tagen in den Apotheken, was wiederum den Vorgaben des RKI widerspricht. Ärger gab es bekanntermaßen auch um Impfzertifikate für Personen, die den Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten hatten.

Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz, Hendrik Wüst aus Nordrhein-Westfalen, sagte im Anschluss an die Konferenz vor Journalisten in Berlin, das Hin und Her sei „nicht so gut“ gewesen. So eine wichtige Entscheidung könne nicht einfach auf der Homepage des RKI bekannt gemacht werden. Deswegen wolle man die Vorgaben wieder in ein „geordnetes Verfahren der Rechtsetzung“ überführen. Konkret heißt es in dem Beschluss, der der DAZ vorliegt:


Bei der vom Bundesminister der Gesundheit angestoßenen Überarbeitung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVerordnung (SchAusnahmV) entfällt im Hinblick auf die Festlegungen zum Geimpften- und Genesenenstatus die Delegation auf das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und Robert Koch-Institut (RKI). Die Rechte der Länder werden gewahrt.

MPK-Beschluss vom 16. Februar 2022


Darüber hinaus vereinbarten Bund und Länder konkrete Öffnungsschritte. „Bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 sollen die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden“, heißt es in dem Beschluss. Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinischer Masken, aber auch Abstandsregeln und Testpflichten sollen allerdings auch über dieses Datum hinaus erhalten bleiben.

Dreistufiger Öffnungsprozess geplant

In einem ersten Schritt werden laut Beschluss private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. In einem zweiten Schritt wird unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung). Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung). Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G Plus) geöffnet, ähnliches gilt für überregionale Großveranstaltungen. In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022 sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt, so auch die Homeoffice-Regelung.

Bitte an Bürger: Impfangebote nutzen!

Des Weiteren bitten der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich, die bestehenden Impfangebote zu nutzen. „Impfen hilft. Wir werden das Virus nur besiegen können, wenn sich deutlich mehr Personen auch in Deutschland impfen lassen“, halten sie in ihrem Beschluss fest. Impfstoff stehe in ausreichender Menge zur Verfügung. „Eine hohe Impfquote ist die Grundvoraussetzung, um dauerhaft auf Infektionsschutzmaßnahmen verzichten zu können und einen saisonalen Anstieg der Infektionsfälle hinzunehmen. Denn nur eine hohe Impfquote kann eine hohe Zahl an schweren Verläufen und die damit einhergehende Belastung des Gesundheitssystems verhindern.“ Vor diesem Hintergrund bekräftigen Bund und Länder die Notwendigkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht.

Darüber hinaus fordern sie die Bundesregierung auf, eine Teststrategie über den 31. März 2022 hinaus zu entwickeln und die Testverordnung zu verlängern – nach derzeitigem Stand liefe sie Ende März aus. Zudem begrüßen sie den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergelds. Das nächste Treffen des Kanzlers mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten ist für den 17. März 2022 geplant.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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