Testverordnung

Neuer Verordnungsentwurf sieht 43,56 Euro für PoC-NAT-Tests vor

Stuttgart - 02.02.2022, 09:35 Uhr

Apotheken können künftig für die Durchführung von PoC-NAT-Tests bei Berechtigten nach Testverordnung 43,56 Euro abrechnen. (x / Foto: IMAGO / CHROMORANGE)

Apotheken können künftig für die Durchführung von PoC-NAT-Tests bei Berechtigten nach Testverordnung 43,56 Euro abrechnen. (x / Foto: IMAGO / CHROMORANGE)


Das BMG hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Corona-Testverordnung vorgelegt. Dieser sieht unter anderem vor, dass PoC-NAT Tests künftig mit 43,56 Euro vergütet werden. Die routinemäßige Testung nach positiven Schnelltests soll dem Entwurf zufolge aber ausgesetzt werden. Außerdem soll die bereits angekündigte Priorisierung bei den PCR-Tests für besonders gefährdete Patientengruppen und Beschäftigte im Gesundheitswesen umgesetzt werden.

43,56 Euro statt bisher 30 Euro sollen Apotheken und andere Leistungserbringer künftig für die Durchführung von PoC-NAT-Tests bei Berechtigten nach Testverordnung erhalten, und zwar ab 1. Februar befristet bis Ende März 2022. Das sieht der Referentenentwurf für die „Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ vor, der der Redaktion vorliegt. Die Anpassung erfolge aufgrund der geänderten Marktsituation, heißt es in dem Entwurf. 

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Gleichzeitig schränkt der Entwurf auch die Gruppe derer, die einen Anspruch auf eine bestätigende PCR haben, ein. Zwar wird der Anspruch auf einen PCR-Test nach § 2 für Infizierte auch auf Personen ausgedehnt, die sich noch nicht in Absonderung befinden, sodass im Einzelfall auch nach dieser Vorschrift eine Bestätigungstestung erfolgen könne, wie es heißt. Im Gegenzug wird aber künftig nach einem positiven Schnelltest erstmal nicht mehr getestet. Eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS- CoV-2 erscheine vor dem Hintergrund der derzeitigen Infektionslage und Auslastung der PCR-Kapazitäten nicht mehr zwingend notwendig, heißt es in der Begründung. Eine solche könne insbesondere nach individueller Entscheidung immer noch erfolgen.

Neue Priorisierungsregeln

Bei dieser „individuellen Entscheidung“ sollen die neuen Prioisierungsregeln, die der Entwurf ebenfalls vorsieht, zum Tragen kommen. Demnach sollen künftig aufgrund der knappen Laborkapazitäten Proben vorrangig untersucht werden, wenn sie von Personen stammen, „die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben“ oder in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe beschäftigt sind.

Auch keine PCR nach Warnung durch Corona-Warn-App 

Allerdings hat sich das BMG im Entwurf ein Hintertürchen offengelassen, um die bestätigenden PCR-Tests nach positiven Schnelltests wieder einzuführen. Dazu wäre dann keine weitere Gesetzesänderung notwendig, sondern das Bundesministerium für Gesundheit muss auf seiner Internetseite unter www.bundesgesundheitsministerium.de/teststrategie lediglich eine bestätigende Testung empfehlen. Dasselbe gilt für die virusvariantenspezifische PCR-Testung nach § 4bTestVO, die ebenfalls zunächst ausgesetzt. 

Bis die Verordnung in Kraft tritt, was am Tag nach der Verkündung der Fall ist, kann aber weiterhin nach den bisherigen Regeln mittels PCR oder anderen NAT getestet und abgerechnet werden. Darauf wird in der Begründung hingewiesen.

Mit dem Aussetzen der Tests widerspricht der Entwurf Beschlüssen der Gesundheitsministerkonferenz, die sich dafür ausgesprochen hatte, weiterhin breit zu testen, aber eben mit Priorisierung für bestimmte Gruppen. 

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Personen, die durch die Corona-Warn-App  eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben, sollen künftig ebenfalls keinen Anspruch mehr auf PCR-Testung haben. Sie gelten dem Entwurf zufolge nicht mehr als Kontaktpersonen im Sinne des § 1 Absatz 2. Sie haben demnach nur noch Anspruch auf einen Bürgertest.

Außerdem wurde eine redaktionelle Anpassung in § 9, der die Vergütung regelt, klargestellt, dass alle Testverfahren, die auf der Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik beruhen, von § 9 erfasst sind .



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Also was jetzt?

von Andreas Grünebaum am 02.02.2022 um 19:34 Uhr

Mehr Geld für generelle Nichtinanspruchnahme? Wer braucht denn nun überhaupt noch einen bezahlten oder unbezahlten PCR Test und für welchen Zweck? Jede Investition braucht doch eine gewisse Grundlage für die Planung.

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