PCR, Antigen-Schnelltests oder Antikörpernachweise

Genesenenzertifikate: Welche Nachweise dürfen Apotheken akzeptieren?

Berlin - 02.02.2022, 17:50 Uhr

Beim Thema Genesenenzertifikate ist aktuell viel in Bewegung. (Foto: IMAGO / Lobeca) 

Beim Thema Genesenenzertifikate ist aktuell viel in Bewegung. (Foto: IMAGO / Lobeca) 


Genesenen-Impfzertifikate

Davon abzugrenzen ist nun das Ausstellen eines digitalen Genesenen-Impfzertifikats, das eine erfolgte Impfung nach Genesung belegt. Hier sind die Regeln deutlich lockerer: Zum einen ist das Alter des Testergebnisses egal, es muss nur vor der Impfung datieren. Zum anderen können neben einem positiven PCR-Testergebnis weitere Nachweise herangezogen werden:

Als Nachweis für die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats für Genesene können folgende Dokumente genutzt werden:

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)
  • digitales COVID-19-Genesenenzertifikat gemäß § 22 Abs. 6 IfSG
  • positiver, SARS-CoV-2-spezifischer Antikörpertestbefund eines nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labors
  • ggf. Eintragung des Ergebnisses einer SARS-CoV-2-spezifischen Antikörperbestimmung im Impfpass, die ärztlich unterzeichnet wurde

Quelle: Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen (Stand: 17. Dezember 2021)

Was die Antikörperbestimmung betrifft, sollte das pharmazeutische Personal genau hinschauen: Entscheidend ist, dass der Nachweis VOR der ersten Impfung datiert. Denn andernfalls können die nachgewiesenen Antikörper natürlich auch schlichtweg von der Impfung stammen. Wie alt der Test ist, ist also egal. Hauptsache das Testdatum liegt vor dem Verabreichen der ersten Impfdosis gegen COVID-19. Für das Erstellen eines echten Genesenenzertifikats sind Antikörpernachweise in keinem Fall zulässig.

Nicht anerkannt werden der Handlungshilfe zufolge Antigen-Schnelltestnachweise, Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und Testdatum enthalten, Antikörpertestnachweise, die nicht aus einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor stammt sowie Krankheitsatteste.

Handlungshilfe wird überarbeitet

Mit diesen Vorgaben ließen sich Kundenanfragen zunächst gut bewältigen. Inzwischen ist die Situation eine andere: Die Mitarbeitenden in den Apotheken sind mit immer mehr Konstellationen aus Impfung(en) und Genesung(en) konfrontiert, bei denen sich nicht ohne Weiteres sagen lässt, welche Bescheinigungen nun korrekterweise auszustellen sind. Die ABDA-Handlungshilfe wird derzeit überarbeitet – möglicherweise gibt es also schon bald neue Hinweise, wie mit den verschiedenen Konstellationen umzugehen ist.

Wie bereits erwähnt, lässt sich jedenfalls vonseiten der Apotheke nicht beeinflussen, wie die Zertifikate in den gängigen Apps angezeigt werden. Auch wenn Kunden sich beschweren: Statt eines Genesenenzertifikats zum Beispiel ein Genesenen-Impfzertifikat auszustellen, damit der Status in der App vermeintlich richtig wird, ist verboten. Darauf hatte DAV-Chef Thomas Dittrich bereits Mitte Januar hingewiesen, noch bevor die Gültigkeitsdauer der Genesenenzertifikate verkürzt wurde. „Die Grundregel ist: Nur wer tatsächlich geimpft wurde, bekommt ein Impfzertifikat ausgestellt – wenn jemand genesen ist, bekommt er hingegen ein Genesenenzertifikat“, sagte er.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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Wo hakt es bei den Genesenenzertifikaten aus der Apotheke?

3 Kommentare

Genesen status

von Zimmermann am 15.02.2022 um 11:57 Uhr

In Georgien gilt der Genesen Status ein Leben lang.
Einfach mal den Kopf einschalten.

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Verkürzung Genesenenstatus

von Petra Schmitt am 07.02.2022 um 20:44 Uhr

Die Verkürzung vom Genesenen Zertifikat ist wieso ein Witz. Da bekommt man gesagt er zählt für drei Monaten. Wenn wollen die denn da veräppeln? Der zählt nämlich nur zwei Monate. Von wegen drei Monate.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Serostatus

von Carolin am 06.02.2022 um 13:45 Uhr

Es kommt aber ein weiteres Problem dazu, nämlich der Serostatus!
Dieser wird in § 36 (3) und in § 28b (3) und (5) IfSG in Bezug auf SARS-CoV-2 erwähnt und man kann wohl kaum darüber streiten, dass mit Serostatus ganz klar ein Ergebnis der Serodiagnostik auf spezifische Antikörper gemeint ist und dieser rein gar nichts mit einem NAAT-Test zu tun hat.

Dazu implizieren sowohl die Absätze 4b als auch 6 des § 22 IfSG, wo wir die Vorgaben für ein Genesenenzertifikat finden, dass dem digitalen COVID-19-Genesenenzertifikat verschiedene Tests, und vor allem verschiedene Arten der Testung, zugrunde liegen, während NAAT nur eine Art der Testung ist. Gem. IfSG ist Serodiagnostik eine weitere.

So ganz durchdacht, ist das alles schon lange nicht, zumal sich das IfSG und die SchAusnahmV eindeutig widersprechen, was auf dem Rücken der Apotheker ausgetragen wird.
Daher ist es wenigstens mal positiv zu bewerten, dass durch die aktuelle Politik deutlich wird, dass es unzweifelhaft einen Unterschied zwischen dem Genesenennachweis nach SchAusnahmV und dem COVID-19-Genesenenzertifikat gibt.

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