Infektionsschutz in impfenden Apotheken

SARS-CoV-2- und Masernimpfpflicht für das gesamte Team – ist das rechtens?

25.01.2022, 07:00 Uhr

Müssen impfende Apotheker:innen selbst bestimmte Impfungen aufweisen? (Foto: Ralf Geithe / AdobeStock)

Müssen impfende Apotheker:innen selbst bestimmte Impfungen aufweisen? (Foto: Ralf Geithe / AdobeStock)


Einige Kammern fordern von Apotheken, die Corona-Impfungen durchführen möchten, einen Nachweis über eine ausreichende Immunität aller in der Apotheke tätigen Personen gegen Masern und SARS-CoV-2. Was medizinisch durchaus Sinn ergibt, hat derzeit keinen nachvollziehbaren rechtlichen Hintergrund. Die Fakten.

Wenn angestellte Approbierte in der Apotheke impfen oder pharmazeutisches Personal für vor- bzw. nachbereitende Tätigkeiten eingesetzt wird, kann es zu einer Mitarbeitergefährdung kommen. Dies betrifft insbesondere Gefahren für die Gesundheit der Mitarbeitenden (Personenschäden). So wären beispielsweise Stichverletzungen mit oder ohne Infektionsfolge bei der Impfung selbst sowie bei der Entsorgung der verwendeten Kanülen denkbar.

Wer haftet bei Personenschäden bei Arbeitnehmern?

Während Arbeitgeber für Sach- und Vermögensschäden im Allgemeinen unter den bekannten Voraussetzungen haften, so ist eine Haftung für nicht vorsätzlich herbeigeführte Personenschäden gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. In diesem Fall ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig, für deren Beiträge der Arbeitgeber aufkommt.

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Dennoch geht eine Dienstleistung wie die Impfung aufgrund der erhöhten gesundheitlichen Gefährdung mit einer Ausweitung der arbeitsrechtlichen Sorgfaltspflichten der Apothekeninhaber und -inhaberinnen für die Mitarbeitenden einher. In diesem Zusammenhang sind berufsbedingte Impfungen und Schulungen auf Basis der individuellen Gefährdungsbeurteilung anzubieten.

Infektionsprävention durch Impfungen

Die STIKO definiert Berufsimpfungen mithin als Impfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, zum Beispiel nach Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz, Biostoffverordnung oder Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zum Schutze Dritter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Dies ist in Bezug auf die Kostenerstattung der Schutzimpfungen für Mitarbeitende relevant. Denn grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Kosten zu übernehmen. Sofern die STIKO allerdings eine Impfung als Berufsindikation kennzeichnet, wird sie in diesem Anwendungsfall zur GKV-Leistung.

Angestellte Approbierte, die künftig impfen wollen, müssen insbesondere über das Angebot informiert werden von Impfungen gegen:

  • Hepatitis B,
  • Influenza,
  • ggf. Mumps, Tetanus, Diphtherie, Polio, Pertussis (bei unklarem Impfstatus).

Alle diese Schutzimpfungen sind entweder Standardimpfungen oder im Rahmen der beruflichen Impftätigkeit eine GKV-Leistung. Dies sollte dem durchführenden (Betriebs-)Arzt mitgeteilt werden. Die BAK-Leitlinie zur Grippeschutzimpfung empfiehlt in diesem Zusammenhang lediglich einen positiven Impfstatus Hepatitis B.1 Im Falle der Durchführung von Corona-Schutzimpfungen ist eine abweichende Empfehlung kaum begründbar. Umgekehrt dürfen Mitarbeitende Impfungen allerdings verweigern, da grundsätzlich keine Impfpflicht besteht.


1 Vgl. BAK, Kommentar zur Leitlinie Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken, S. 7.



Dr. Dennis A. Effertz, LL.M., Apotheker und Jurist
redaktion@daz.online


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