VDARZ-Gutachten über E-Rezept-Mängel

Anwälte raten von E-Rezept-Belieferung ab

Süsel - 15.12.2021, 13:45 Uhr

Die Hardware steht in den Apotheken, beim E-Rezept selber ist vieles noch unklar. (Foto: Schelbert) 

Die Hardware steht in den Apotheken, beim E-Rezept selber ist vieles noch unklar. (Foto: Schelbert) 


Sind E-Rezepte überhaupt gültig?

Dies alles kann nach Einschätzung der Gutachter auch apothekenrechtliche Folgen haben. Sind solche Verordnungen überhaupt rechtswirksam im Sinne von § 48 Abs. 1 AMG? Möglicherweise könnte die Belieferung als vorsätzliche oder zumindest fahrlässige Abgabe ohne Verschreibung ausgelegt werden. Die Rechtsanwälte legen nahe, dass die Apotheken dabei wohl auf die Ordnungsmäßigkeit der technischen Spezifikationen vertrauen könnten. Sicher sei eine solche Bewertung jedoch nicht.

Vorschlag: Quittung als Bestätigung für technische Anforderungen

Als Ergebnis stellen die Gutachter fest, dass derzeit offen ist, was eine ordnungsgemäße elektronische Verordnung ist. Dies schaffe erhebliche Unsicherheiten für Apotheken und Rechenzentren. Als Lösungsansatz schlagen die Gutachter vor, dass der nach den Regeln des Rahmenvertrages zur Arzneimittellieferung ausgestellten Quittung der Gematik „die Wirkung zukommt, dass damit jegliche Einwände hinsichtlich der technischen Spezifikationen der elektronischen Verordnung präkludiert sind“. Wenn die Gematik diese Quittung erstellt habe, sollte der Kostenträger die Zahlung nicht mehr mit dem Verweis auf technische Anforderungen verweigern können. Doch dafür sei ein qualifizierter Zeitstempel unverzichtbar. Das „Ausklammern“ der technischen Spezifikationen aus der Verantwortung der Apotheken würde diesen die Beweisnot nehmen, dass die Verordnung bei der Belieferung technisch nicht zu beanstanden war. Allerdings würde diese Lösung nicht unmittelbar auf die datenschutzrechtliche Bewertung durchschlagen, mahnen die Gutachter. Die Gematik müsse allein die Verantwortung tragen, dass die technischen Vorgaben eingehalten werden. Darum müsse sie die anderen Beteiligten von allen Ansprüchen aufgrund fehlerhafter technischer Vorgaben freistellen. Außerdem fordern die Gutachter zu klären, wie mit E-Rezepten umzugehen ist, bei denen schon vor dem Erstellen der Quittung technische Mängel festgestellt werden. Es sollte einen Mechanismus geben, mit dem die Apotheke die Belieferung nachträglich legitimieren kann.

Gutachter raten von Belieferung ab

Trotz der komplexen Situation kommen die Gutachter zu einem erschreckend deutlichen Fazit. Ohne eine Klarstellung, was eine ordnungsgemäße elektronische Verordnung ist, könne einer Apotheke nicht empfohlen werden, eine solche Verordnung anzunehmen, erklären die Gutachter. Außerdem könne einem Rechenzentrum nicht empfohlen werden, eine solche Verordnung anzunehmen.

Weiter gedacht: Besser Aufschieben?

Mit diesen rechtlichen Argumenten wird die Liste der Unwägbarkeiten rund um das E-Rezept immer länger. Möglicherweise wird dies auch der Forderung nach einem Aufschub neue Nahrung geben.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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5 Kommentare

Offensichtliche Lobby Nebelkerze

von Michael B am 16.12.2021 um 10:24 Uhr

allzu offensichtlich versuchen die Abrechnungszentren ihr Geschäft zu sichern und Unsicherheit zu verbreiten, denn kein Kostenträger verweigert die Zahlungen von eRezepten aufgrund der im juristischen(!) genannten Mängel.
Mit Einführung des eRezeptes verlieren die Abrechnungszentren wesentliche Grundlagen ihrer Existenzberechtigungen - da würde ich als Lobby Verband auch versuchen Nebel zu erzeugen und die Einführung zu torpedieren.

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... und der Versandhandel lacht sich ins Fäustchen

von Annette am 15.12.2021 um 18:29 Uhr

Die Versender haben alle diese Probleme nicht und freuen sich über jeden Kunden, den wir höflich lächelnd abweisen.
Haben die Rechenzentren eigentlich auch kein Interesse am Überleben der Vor- Ort-Apotheke?

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: ... und der Versandhandel lacht sich ins

von Edzard Lueg am 15.12.2021 um 20:43 Uhr

Ja, liebe Annette.
Und wegen genau diesen Bedenkenträgern wie Ihnen stehen wir genau da, wo wir nun sind.
Was für ein unüberlegter Mist.

AW: ... und der Versandhandel lacht sich ins

von Stefan Haydn am 16.12.2021 um 10:09 Uhr

Einmal kurz überlegt, wäre Ihnen klar, dass der Versandhandel diese Problematik teilt.
Nur werden die Kassen vermutlich im Gegensatz zur Vor-Ort-Apotheke die Zahlung nicht verweigern.

Seit 10 Jahren wäre es den Kassen ein Leichtes gewesen Geld bei den Versandhandelsrezepten einzusparen, wenn man sich auf die vertragswidrige Rabattgewährung berufen hätte. Ergibt nämlich komplette Nichtzahlung.

Aber vor diesen Playern hat man offenbar Angst, oder lässt sich den Hintern gemütlich wärmen.

das e- Rezept

von Michael Folk am 15.12.2021 um 15:56 Uhr

es is schon schlimm genug, daß die Politik unablässig alle Weichen in Richtung „online“ stellt und nicht begreifen will, was sie damit anstellt, um so mehr kommt es darauf an Traditionen zu erhalten und ein Rezept in der Apotheke einzulösen

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