Deckungszusage für Grippeschutz reicht meist nicht

Haftpflicht bei COVID-19-Impfungen: Was ist zu beachten?

Stuttgart - 10.12.2021, 15:15 Uhr

 Wenn Apotheken planen COVID-Impfungen anzubieten, sollten sie die bestehenden Versicherungsverträge genau  prüfen. (Foto: made_by_nana / AdobeStock)

 Wenn Apotheken planen COVID-Impfungen anzubieten, sollten sie die bestehenden Versicherungsverträge genau  prüfen. (Foto: made_by_nana / AdobeStock)


Ist mit höheren Beiträgen zu rechnen?

Zu Beginn der Grippeimpfprojekte hatten einige Versicherungen zunächst Zusatzbeiträge gefordert – die Allianz beispielsweise 700 Euro je impfende Person im Jahr. Auch die R+V kam anfangs mit einem Zusatzbeitrag um die Ecke. Diese Vorhaben sind aber schnell zurückgenommen worden.

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Auf die Frage, ob das auch bei COVID-19-Impfungen zu erwarten ist, erklärt Benecke, dass dort die Angst mitschwinge, dass das impfunwillige Klientel nach einer verpflichtenden Impfung versuchen könnte, wegen vermeintlicher Impfschäden Ansprüche bei allen Beteiligten geltend zu machen. Der Hausarzt habe dieses Risiko sicher in gleicher Form zu tragen. Er zahle aber, für einen einzigen Berufsträger 500 bis 1.000 Euro Haftpflichtversicherungsbeitrag im Jahr. Apotheken, auch mit mehreren Approbierten und weiterem pharmazeutisch tätigen Personal, nur zwischen 200 und 300 Euro. Die in den letzten Jahren entstandenen Zusatzrisiken wie Unterhaltsansprüche im Zusammenhang mit der Abgabe der Pille danach, Coronatestungen und eben letztendlich auch Grippeimpfungen haben diesen Versicherungsbeitrag laut Benecke nicht verteuert. „Nun könnte die Wahrheit in der Mitte liegen“, so der Versicherungsmakler.

Haftung bei Impfschäden durch COVID-Impfungen

in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) heißt es: „Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (...) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (...) vorgenommen wurde, (...) eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.“ 

Das heißt: Impfende müssen bei möglichen Impfschäden keine Sorge vor Haftung haben. Sie können jedoch haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffes nicht nachgekommen sind. 

Laut Benecke sondieren viele Versicherer die Situation aktuell noch, bevor sie sich abschließend äußern möchten, ob sie – mit oder ohne Zusatzbeitrag – Deckungsschutz gewähren wollen. Der Branchenprimus PharmAssec etwa warte noch „die genaue Gesetzgebung“ ab. Diese liegt allerdings seit dem heutigen Freitag vor.

Makler rät von Mehrjahresversicherungsverträgen ab

Außerdem rät Benecke davon ab, Mehrjahresversicherungsverträge abzuschließen. „Niemand weiß, wie der gewählte Versicherer auf neue Risiken reagiert. Dann sollte die Apotheke flexibel bleiben. Häufig werden Mehrjahresverträge abgeschlossen, ohne dass es in den Beratungen thematisiert wird“, begründet er diesen Appell. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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